Aufnahme: 2015
Erzbischof Anno II. von Köln und sein Stellenwert für die Geschichte von Oberpleis
Farbig gefasste Holzskulptur des heiligen Anno aus dem 18. Jahrhundert in der ehemaligen Propsteikirche Sankt Pankratius in Königswinter-Oberpleis
Bedeutung der sogenannten Stiftungsurkunden für die Geschichte von Oberpleis
Anno verstand es, wie ein geborener Fürst aufzutreten und mit rücksichtsloser Energie seine und seines Erzstifts Macht auszubreiten. Seinen ersten Sieg errang er über das größte weltliche Haus am Niederrhein, die Pfalzgrafen aus der Familie Ezzos (1), der Schwiegersohn Ottos II. geworden war. Anno aber gelang es, die ganze territoriale Machtstellung der Pfalzgrafen, die gefährliche Mitbewerber um die Vorherrschaft am Niederrhein gewesen waren, zu erschüttern. Umsonst wehrte sich der damalige Pfalzgraf Heinrich, er unterlag gegen Anno. So konnte die Kölner Kirche machtpolitisch sein Erbe antreten. Dem Pfalzgrafen Heinrich hat Anno auch die Burg auf dem Siegberg (Michaelsberg) entrissen. 1059 hatte Anno diesen ersten großen Sieg errungen. Pfalzgraf Heinrich ‚übergab‘ ihm den Siegberg. Anno gründete auf ihm das Kloster des Erzengels Michael zum Seelenheil Heinrichs III. Annos Beziehungen und Tätigkeit für Heinrich III. und Heinrich IV. und seine Beziehungen zu Rom machten es ihm mit möglich, die königliche und päpstliche Anerkennung und deren Schutz für seine Stiftung zu erlangen.
Die Überlieferung der Stiftungsurkunden
Wir besitzen vier sogenannte Anno- oder Stiftungsurkunden (SU 4, 5, 6, 7; L l 202 f.) (2). Sie sind undatiert, von verschiedenen Schreibern zu verschiedenen Zeiten geschrieben und weichen inhaltlich zum Teil voneinander ab. Die Fragen nach Echtheit, Reihenfolge, Abhängigkeit und Datierung sind noch nicht über-zeugend entschieden. Zwischen Oppermann (3) und Weise (4) besteht eine heftige Kontroverse. Für uns ist wichtig, daß in allen Stiftungsurkunden die Übertragung von Besitz in Oberpleis, Berghausen, Geistingen und Sieglar beurkundet ist. Die Entscheidung des paläographischen und diplomatischen Streites ist u. E. für die Geschichte von Oberpleis nicht von entscheidender Bedeutung. Wir sind auf Grund der Kenntnis des Verlaufs der Gesamtgeschichte von Oberpleis in der Lage, Beiträge zur Klärung des sachlichen Inhaltes zu geben. Es wird sich zeigen, daß auf Grund der besonderen Art und Weise, wie Anno den Michaelsberg erworben und das Kloster gegründet und dotiert hat, neue – ‚annonisch-klösterliche‘ - Rechtsansprüche gegen alte – ‚pfalzgräflich-gräfliche‘ - auftraten. Erst nach einer langjährigen Auseinandersetzung konnten sich die neuen Rechtsansprüche im Wesentlichen durchsetzen.
Die Stiftungsurkunden sind zum Teil als Ausdruck dieser heftigen Auseinandersetzungen zwischen den alten und neuen Besitzern zu verstehen. Hinzukommt, daß sie sich in einer Zeit größter politischer und kirchlicher Gärung und Umwandlung abspielen. In Anbetracht des ungeklärten paläographischen und diplomatischen Befundes wählen wir als Ausgangspunkt unserer Darlegungen die von Oppermann zusammengestellte Stiftungsurkunde, weil sie für die Geschichte von Oberpleis am meisten beinhaltet und der verlorenen Originalstiftungsurkunde nahesteht, bis auf die für uns sehr wichtige Bestimmung über das Einspruchsrecht des Abtes bei der Einsetzung der Vögte und über die erzbischöfliche potestas im Klosterbereich. Oppermann hat sie 1902 und 1922 veröffentlicht. Er hat sie 1902 (S. 62, 75) nach 1105, 1922 (S. 441) 1072-1075, 1934 (S. 58, 75) um 1100 datiert. Weise datierte 1931 (S. 77) A l, die der von Oppermann zusammengestellten Urkunde weitgehend entspricht, 1072-1076 und bemerkte: „Meine persönliche Auffassung möchte ich allerdings dahin formulieren, daß A l erst nach dem Tode Annos entstanden ist, als gegen verschiedene unverbriefte Ansprüche Siegburgs Einwendungen gemacht worden sind.“ Wir glauben uns ebenfalls für eine Datierung nach Annos Tod und der Ausfertigung des Hirsauer Formulars, also nach 1075, entscheiden zu müssen. Wir glauben ferner, daß A l auf Grund seiner Abschnitte über die Gerichtsverhältnisse - wir nennen sie zusammenfassend den ‚Gerichtspassus‘ - ein Privileg von Heinrich IV. von 1071 voraussetzt, das im wesentlichen der erhaltenen Fälschung entsprochen haben wird. Da aber der Ausfertigung von A l ein Tatbestand zu Grunde lag, der in wesentlichen Teilen mit der Gründung der Abtei geschaffen worden war, - z. B. sicher die Besitzübertragung von Oberpleis an die Abtei - beginnen wir mit der Besprechung der durch die Stiftungsurkunde für die Geschichte von Oberpleis wichtigen neu geschaffenen Besitzverhältnisse, fügen dann die Besprechung des Privilegs Heinrichs IV. von 1071 ein, um zum Schluß die im Gerichtspassus niedergelegten Gerichtsverhältnisse zu klären.
Die Übertragung des für die Geschichte von Oberpleis wichtigen Grundbesitzes auf die Abtei Michaelsberg
Was ist nach der Stiftungsurkunde geschehen, das für die Geschichte von Oberpleis von Bedeutung ist? Anno dotierte seine Stiftung u. a. mit dem Ort (locus) Bleisa superior, in Geistingen mit dem, was Bertholf, in Sieglar und Sülz mit dem, was dem Pfalzgrafen gehörte (In Lara et in Sulsa quicquid ad palatinum comitem pertinuit), ferner mit einem Besitz Berengereshuson (Berghausen), der jährlich 10 Solidi einbrachte, einem Gut (predium) des Sicconis in Cornsceith (Kurscheid), mit einem Benefizium in Creschich (?), Weinbergen in Königswinter, die beiden letzten mit Herkunftsangaben, und in Geisbach elf erworbene Mansen. Die Absicht dieser Urkunde ist, deutlich die Herkunft des Klosterbesitzes nachzuweisen. Diese Orte und Güter befanden sich in Händen des Klostervogtes (Haec dicta locorum nomina sunt in manu Gerlahi eiusdem monasterii advocati). Woher stammen diese loca, wenn nicht eigens ihre Herkunft angegeben ist? Es kann nur pfalzgräflicher Besitz gewesen sein. Anno hat nicht nur den Siegberg durch seinen Sieg über den Pfalzgrafen erworben, sondern dessen ganze Erbschaft mit allem Besitz und allen Gerechtigkeiten, soweit er diese nur übernehmen konnte. Gerade der Passus, in Lara et in Sulsa quicquid ad palatinum comitem pertinuit, beweist, daß nicht aller Besitz und alle Rechte in Sieglar und Sülz pfalzgräflich waren und nicht daß nur die beiden Orte aus pfalzgräflichem Besitz stammen. Im Gegenteil, wo die Herkunft bei den Orten fehlt, muß der Besitz aus der pfalzgräflichen Beute stammen. Es ist ja eigens gesagt, daß, außer Muffendorf und Menden, nichts vom erzbischöflich Kölner Besitz gegeben wurde.
Woher stammt der locus Bleisa superior? Wenn das Kloster in Oberpleis 944 als bischöfliches Eigenkloster gegründet worden wäre und um 1060 noch bestanden hätte, dann müßte es als bischöflicher Besitz genannt sein. Da das nicht der Fall ist, liegt es nahe, entweder die Gründung von 944 zu bestreiten oder aber anzunehmen, daß sie später, d. h. vor 1059, aufgehoben worden oder eingegangen ist. Wäre 944 ein weltliches Eigenkloster gegründet worden, dann ist ein Verschweigen des Klosters in Oberpleis um 1060 vielleicht denkbar, sicher aber wäre, daß bei einer Auflösung der Besitz an das gräflich-pfalzgräfliche Haus zurückgefallen wäre. Die Stiftungsurkunde läßt keine andere Möglichkeit zu, als daß Oberpleis aus pfalzgräflichem Besitz stammt. Was hatte Anno mit dem locus Bleisa superior der Abtei geschenkt? Die Urkunde unterscheidet loca, villae, predii und mansi. Es ist sicher aus der Urkunde zu erschließen, daß predium und mansus kleiner sind als villa und locus. Als villa ist nur Antreffa, am Fuße des Siegberges, genannt. Es steht nichts im Wege, in dieser villa einen Fronhofsverband zu sehen. Locus ist aber offensichtlich nicht identisch mit villa. Aus der Urkunde ergibt sich, daß unter locus da, wo kein weiterer Zusatz beigegeben ist, es sich um mehr handeln muß als um eine villa. Mit diesen loca sind offenbar Orte gemeint, die sich aus einer villa entwickelt zu haben scheinen und die als Grundlage der heutigen Orte verstanden werden dürfen. Was Anno mit diesen Orten verschenkte, war der in ihnen vorhandene pfalzgräfliche Grundbesitz und die jeweiligen Gerechtigkeiten, die an diese Orte unter den Pfalzgrafen gebunden waren. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß Anno mit dem Ort Oberpleis der Abtei den später sogenannten Propsteihof schenkte mit allen Gerechtigkeiten, die diesem Hofe zustanden. Es war jener Hauptfronhof, den wir aus der Urkunde von 859 erschlossen haben.
Die Tatsache, daß dieser Klosterbesitz zur Zeit Annos dem Klostervogt unterstand, beweist, daß Anno für diesen Besitz die Immunität beanspruchte, die die hohe Gerichtsbarkeit einschloß, wie es sich auch aus dem Gerichtspassus ergibt. Die Erlangung einer Immunität mit hoher Gerichtsbarkeit mußte Anno besonders da leicht zu erreichen gewesen sein, wo es sich um pfalzgräflichen Besitz handelte, der ohnehin Immunität besaß. Anno schenkte der Abtei die Kirchen von Niederpleis und Hennef, die er vom Cassiusstift in Bonn gegen die Verleihung der Custodie erworben haben will. Es sind ferner noch die Kirchen Bergheim, Troisdorf und ein Drittel von Hochkirchen genannt. Ist daraus zu schließen, daß nur diese Kirchen der Abtei geschenkt wurden? Sollte Anno die Kirche in Oberpleis und die in den anderen Orten nicht der Abtei geschenkt haben ? Wenn es heißt, has autem ecclesias (nämlich die genannten) et omnes ad idem coenobium pertinentes, dann müssen offenbar mit allen zum Kloster gehörenden Kirchen weitere gemeint sein, eben die, die nicht eigens mit den Ortsnamen genannt sind. Welche waren das? Anno erließ der Abtei für alle Kirchen ein Viertel der an den Bischof zu entrichtenden Zehntabgaben für die Beleuchtung der Abteikirche.
Die Kirche in Oberpleis wird erstmalig als Siegburger Besitz genannt in der undatiert überlieferten Bestätigungsurkunde Papst Innozenz II. (1130-1142). In dieser Urkunde sind aber auch von den in A l genannten Orten auch deren Kirchen als Siegburger Besitz aufgeführt: Agger, Hennef, Niederpleis, Oberpleis (et in (Pleisa) superiore ecclesiam), Bergheim, ferner bezeichnenderweise nur das, was der Abtei an der Kirche in Geistingen zustand (ius quod habetis in ecclesia de Geistingen), Menden, Sieglar, Ollheim und Straelen. Wie sind diese Kirchen in den Besitz der Abtei gekommen ? Soll man annehmen, Anno habe mit diesen Orten ihre Kirchen der Abtei nicht mitgeschenkt ? Zu diesen von Anno geschenkten loca gehörten auf Grund des Eigenkirchenrechtes auch die sich in ihnen befindenden Kirchen, sofern sie Eigenkirchen waren. Nur wo andere, wie z. B. der Pfalzgraf, ein Mitbesitzrecht hatten, lag ein Grund vor, diese Kirchen ausdrücklich zu nennen, wie es die Beispiele der Kirchen von Niederpleis und Hennef und später von Geistingen beweisen. In SU 4 (L I 202) ist die Kirche von Oberpleis genannt. Diese Ausfertigung aus dem Anfang des 13. Jahrhunderts gibt den Sachverhalt, den Anno geschaffen hatte, richtig wieder. Mit dem locus Bleisa superior hat Anno also der Abtei den Hauptfronhof in Oberpleis, die villa, mit allen grundherrlichen Rechten und die sich auf ihrem Grund und Boden befindliche Eigenkirche der Märtyrer Primus und Felicianus und des Bekenners Lupianus geschenkt und die an diesen pfalzgräflichen locus Bleisa gebundene Gerichtsbarkeit. Ob Anno in irgendeiner Form etwas von einer Klosterniederlassung St. Pankratius in Oberpleis übernommen und der Abtei geschenkt hat, vermögen wir nicht zu entscheiden.
Sollte es keine Anhänger des vertriebenen Pfalzgrafen gegeben haben, die gegen Annos Besitzaneignungen Sturm gelaufen sind? Der Grund, warum sich die Abtei die schon von Anno geschenkten Kirchen überhaupt und erst spätestens zwischen 1130 und 1142 bestätigen ließ - die Besitzbestätigung Papst Paschalis II. von 1109 (L I 271) nennt nur die Kirchen Niederpleis und Hennef - lag neben den doch anzunehmenden Einsprüchen von Anhängern der pfalzgräflichen Seite in dem Ergebnis des Investiturstreites, der, auf einen vereinfachten Nenner gebracht, ja auch ein Kampf gegen das Eigenkirchenwesen war. Die Mönche der Abtei wurden durch den Sieg Roms gezwungen, sich ihre Kirchen bestätigen zu lassen, um sie nicht möglicherweise aufgrund ihres eigenkirchenrechtlichen Charakters streitig gemacht zu bekommen und mit Abgaben belastet zu werden, die diese Kirchen als Eigenkirchen nicht zu entrichten hatten. Erst jetzt wurden die Mönche gezwungen, den Kampf gegen Archidiakon und Dechant zu führen, um sich das zu erhalten, was sie Kraft des Eigenkirchenrechtes besaßen. Sie konnten ihren Besitz und dessen Nutzungsrechte jetzt in der veränderten Situation nur in der ihnen von Anno zugedachten Höhe erhalten, wenn sie die Dekanatsrechte erwarben, wenn sie ihre Kirchen nicht als grundherrschaftliche Eigenkirchen, sondern als päpstliche Eigenkirchen - das war mit dem Privileg lnnozenz II. erreicht - bestätigt erhielten und wenn sie schließlich die Inkorporation dieser Kirchen erwirkten. Das bloße Patronatsrecht, auf das sie durch den Sieg Roms beschränkt worden wären, hätte für die Abtei empfindliche Verluste bedeutet. So dürften sich auch die Kämpfe der Abtei um den Zehnt und die (relative) Abgabenfreiheit ihrer Kirchen erklären.
Aus: Robert Flink, Die Geschichte von Oberpleis, Siegburg 1955,
Seiten 59 – 65.
(1) Ezzo 948 wurde erstmals eine Grafschaft Auelgau mit dem Herrschernamen Graf Hermann verbunden. Dieser vererbte den Auelgau seinem Sohn Ezzo, dem Begründer des Geschlechts der Ezzonen. Ezzo nahm Sitz auf dem Siegberg und verlor diesen mit dem Auelgau an Erzbischof Anno II.
(2) SU / L SU = Siegburger Urkunden im Staatsarchiv Düsseldorf.
L = Lacomblet, Urkundenbuch für die Geschichte des Niederrheins, 4 Bände, Düsseldorf 1840-58.
(3) Oppermann O. Rheinische Urkundenstudien I. Bonn 1922.
(4) Weise E., Die Urkunden Erzbischof Annos II. für das Kloster Siegburg. Jb. d. Köln. Gesch. Ver. 13, 1
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