Bußordnung für die Erzdiözese Köln

Aufnahme: 1969

Bußordnung für die Erzdiözese Köln

Die von der Deutschen Bischofskonferenz beschlossene Bußordnung bestimmt folgendes:

1. Alle Gläubigen sind durch göttliches Gebot gehalten, Buße zu tun.

2. Die 40tägige Fastenzeit ist die große Bußzeit des Kirchenjahres und hat die doppelte Aufgabe, einerseits vor allem durch Tauferinnerung oder Taufvorbereitung, andererseits durch Buße die Gläubigen, die in dieser Zeit mit größerem Eifer das Wort Gottes hören und dem Gebet obliegen sollen, auf die Feier des Pascha-Mysteriums vorzubereiten. (Liturgiekonstitution des II. Vatikanischen Konzils Nr. 9)

In der Fastenzeit soll jeder Christ, je nach seiner wirtschaftlichen Lage, in brüderlicher Liebe ein für ihr spürbares, angemessenes Geldopfer für die hungernde Welt geben, der wir durch unsere Aktion „Misereor“ zu Hilfe kommen.

Dem Ernst der Fastenzeit widersprechen öffentliche Vergnügungen, insbesondere Tanzfeste. Das gilt auch für aufwendige häusliche Feiern und Parties. Die Gläubigen mögen darum in dieser Zeit darauf verzichten.

3. Als Bußtage hat die Kirche festgesetzt alle Freitage des Jahres und den Aschermittwoch, ausgenommen die Freitage, auf die ein gebotener Feiertag fällt. Diese Bußtage zu beachten ist strenge Pflicht.

4. Die Gläubigen sind verpflichtet, ein Freitagsopfer zu bringen. Es besteht in der Enthaltung von Fleischspeisen; wo das nicht angängig ist, in einem anderen Werk des Verzichtes oder der Nächstenliebe oder der Frömmigkeit. Diese Verpflichtung gilt für die Gläubigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.

5. Aschermittwoch und Karfreitag sind gebotene Fast- und Abstinenztage. Zum Fasten verpflichtet sind alle Gläubigen, die das 21. Lebensjahr vollendet und 60. noch nicht begonnen haben. Sie begnügen sich an diesen Tagen über den Fleischverzicht hinaus mit nur einer vollen Mahlzeit. Zu den anderen Tischzeiten ist eine kleine Stärkung erlaubt.

6. Die Pfarrer haben die Vollmacht, einzelne Gläubige oder Familien aus gerechtem Grund von diesen Pflichten zu befreien oder sie in andere umzuwandeln.

7. Die Kinder sollen dazu erzogen werden, an den kirchlichen Bußtagen freiwillig Fleischverzicht zu üben oder ein anderes Opfer zu bringen.

8. Zur österlichen Vorbereitungs- und Festzeit gehört auch die volle Teilnahme an der Feier der Eucharistie. Sie ist ja die österliche Gabe des sich opfernden und auferstandenen Herrn. Darum gebietet die Kirche, dass wir in der österlichen Zeit die heilige Kommunion empfangen. Die österliche Zeit dauert von Aschermittwoch bis Pfingstsonntag. Für jeden Christen, der eine schwere Sünde begangen, aber noch nicht gebeichtet hat, ist vor dem Gang zum Tisch des Herrn der Empfang des Bußsakramentes notwendig und von der Kirche geboten. Aber auch alle anderen Gläubigen werden von der Kirche aufgefordert, in dieser Zeit das Bußsakrament zu empfangen. Ebenso mögen sie an Bußgottesdiensten teilnehmen, da dazu helfen können, dass das Bußsakrament seine volle Frucht trägt.

Gegenüber früheren Zeiten sind die gemeinsamen äußeren Verpflichtungen hinsichtlich des Fastens und der Abstinenz heute gemildert. Um so mehr müssen die Einzelnen, die Familien und die übrigen Gemeinschaften darüber hinaus das tun, was gerade für sie notwendig, möglich und fruchtbar ist. Es können spürbare Opfer sein, durch die sie sich mit dem leidenden und sühnenden Herrn vereinen. Es können aber auch alle anderen Werke der Umkehr sein: Das Suchen der Stille, das Lesen des Wortes Gottes, das Gebet, der Dienst am Nächsten und alles, was dem Einzelnen die Liebe eingibt. Christliche Familien, Jugendgruppen und besonders kirchliche Kernkreise sollen es als Zeichen und Auftrag lebendigen Glaubens betrachten, sich in gemeinsamer Überlegung über solche Ausdrucksformen des Verzichts und der Liebe zu verständigen.

Das Erzbischöfliche Generalvikariat

Quelle
Pfarrfamilie St. Pankratius Oberpleis Nr. 2 vom 9.2.1969
Zur Verfügung gestellt von
Edith Jarzombek / Pfarrarchiv St. Pankratius Oberpleis
Räume & Galerien
Katholische Kirche Oberpleis
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