Aufnahme: 1949
Pfarrkirche St. Pankratius Oberpleis. Ansicht von Süden, mit Tor vom Propsteihof zum Quadrum und Kreuzgang
Personenstandaufzeichnungen als Grundlage der Ahnenforschung
Seit Jahrhunderten war es die vom Papst und den Bischöfen an die Pastöre/Pfarrer delegierte Aufgabe, Personen-standsdaten buchmäßig zu erfassen, wobei am wenigsten die ordnungspolitische Notwendigkeit, als vielmehr die Erfassung der gespendeten Sakramente Auslöser und Grund für die Eintragungen war.
Für die Kirche wichtig war: Das Taufsakrament, nicht die Geburt, auch wenn diese und nicht das abweichende, spätere Taufdatum vermerkt wurde; die Spende des Ehesakramentes wegen ihrer kirchenrechtlichen „Unauflöslichkeit“ und das Sterbedatum wegen der zuvor gespendeten Krankensalbung, (Sakrament des Lebens), das früher landläufig „Letzte Ölung“ genannt wurde.
In den Kölner Diözesan-Synoden von 1598 und 1612 zum Beispiel wurden die Aufzeichnungsverpflichtungen der Pastöre partikular rechtlich bestätigt.
Im Herzogtum Berg, wozu wir gehörten, ist das Eheschließungsdekret sogar erst 1647 in geltendes Landes-kirchenrecht als Bestandteil der Bergischen Polizeiordnung umgesetzt worden.
Dabei war den "Buchführenden" bezüglich ihrer Formulierungen und der Auswahl der Daten, die sie zur Eintragung heranzogen, viel freie Hand gelassen.
Bei Taufen wurde der Name des Täuflings, sein Geburtsdatum, Geburtsort, Namen der Eltern und Namen der Taufpaten vermerkt.
Bei Hochzeiten beschränkte man sich auf den Eintrag folgender Daten:
Vorname und Nachname des Bräutigams und Namen seiner Eltern und deren Wohnort.
Vorname und Nachname der Braut und deren Eltern und Wohnort.
Es ist auch vorgekommen, dass anstelle der richtigen Nachnamen die dorfbekannten Beinamen vermerkt wurden. (Ich darf hier z. B verweisen auf „Pittesch Hein“, „Belle Mattes“
“Post-Mattes-Hein“, „Schnieders“, weil der Opa Schneider war oder „Schmids/Schmitz“, weil
der Vater ein ortsbekannter Schmied war).
Weiter wurden vermerkt: Datum der Eheschließung und die Namen der Trauzeugen.
Selten, und nur in besonderen Fällen, wurde der Beruf zumindest des Bräutigams vermerkt,
wenn dieser z. B. Gutsherr, Pächter (Halfe/Halbwinner) war oder einen außergewöhnlichen
Beruf hatte oder ein öffentliches Amt bekleidete.
Bis Ende 1600 kam es gelegentlich vor, dass vom Namen der Braut lediglich deren Vorname
und keine weiteren Fakten erfasst wurden. Schließlich wusste ja jeder im überschaubaren Dorf, (und auch für die nächsten 25 Jahre) wer da geheiratet hatte.
So lautet z.B. ein Heiratseintrag vom 24.5.1786:
"Jakobus Schumacher et (und) Catharina Dürenbaum, ambo ex (beide aus stammend/wohnend Roth (Rott) coran (öffentlich vor aller Augen) Testibus (Trauzeugen) Christiano Hauser et Severin Schmid"
Diese Handhabung erschwert natürlich heute jedem Ahnenforscher seine Arbeit bis zu deren Abbruch. Eine weitere Erschwernis war, dass fast alle weiblichen Täuflinge zu ihrem Rufnamen aus religiösen Gründen einen Zusatz wie Anna oder Maria beigefügt bekommen hatten, der in „Vergessenheit“ geriet und dann bei der Hochzeit, bei Kindstaufen oder beim Tod nicht mitnotiert oder gar verdreht aufgezeichnet wurde. So wurde dann aus einer Anna-Christine eine Christine oder Christine-Anna, oder aus eine Maria eine Anna-Maria oder Maria-Anna, was wiederum zu Erschwernissen bei der einwandfreien Identifizierung führte.
Todesfälle wurden nicht durch ein Testat eines Arztes dokumentiert, sondern von Verwandten oder Nachbarn beim Pastor angezeigt. Jeder kannte jeden, also warum sollte der Pastor solchen Angaben nicht auch Glauben schenken.
Im Sterbebuch der Kirchen wurde dann lediglich Name, Vorname, Sterbeort und Alter der betreffenden Person (in Jahren ausgedrückt) vermerkt, was der späteren, genealogischen Zuordnung zum richtigen Familienverbund durch Verwechslungsmöglichkeit nicht gerade förderlich war.
Vom Pastor notiert wurde in den Kirchenbüchern das eingetragen, was man ihm sagte bzw. das, was er akustisch verstand.
Und so sind dann leider oft falsche oder im Klang anders lautende oder in der Schreibweise abweichende Namen zur Eintragung gekommen. (z. B.: aus Schmied wurde Schmitt, Schmitz oder die Namensschreibung variierte, wie Heuser, Häuser, Hausen, Beer, Behr, Bär, Winterscheid, Winterscheidt usw.)
Diese heute als „lasch“ zu bezeichnende Handhabung der Datenerfassung erfuhr eine Aufwertung, als am 18. November 1769 seine Churfürstliche Durchlaucht von der Churfürstlichen Landesregierung eine Generalanordnung erließ, worin den staatlichen Beamten und Magistraten befohlen wurde, die Pfarrer, Prediger und Seelsorger „anzuhalten“ die Kirchenbücher aussagefähiger zu gestalten. In den Kirchenbüchern ist jedoch im Allgemeinen danach keine nennenswerte Änderung im Eintragungsverhalten festzustellen. Erst seit 1802 ist dann mittels Höchsthändigem Reskript angeordnet, die künftigen Geburts-, Heirats- und Sterbebücher mittels entsprechender Spalten für die Aufnahme nennenswerter Daten zu erweitern. Trotzdem ist leider festzustellen, dass immer noch etliche dieser wünschenswerten Personendaten nur unzureichend erfasst wurden, vielleicht, weil der Meldende sie gar nicht wusste oder man gar keine Möglichkeit hatte, Identifikationsdaten und sonstige Informationen beweiskräftig zu unterlegen.
Eine Zäsur erfolgte dann im Jahre 1810.
Der nächste Schritt zu einer ordnungsgemäßen und aussagefähigen Handhabung der Personenstanddaten war dann die volle, auf Napoleons Code Zivil, (dem Vorläufer unseres heutigen BGB) gründende Konzeption des Rechts im Großherzogtum Berg, ab dem 1.1.1810 standesamtliche Personenstandsregister einzuführen, die die bisherigen Aufgaben der Geistlichkeit übernahmen.
Die alten Kirchenbücher vor 1809 mussten geschlossen an die Bürgermeister abgeliefert werden, wurden aber später an die Kirchen zurückgegeben oder lagern für Jeden einsehbar im "Rheinischen Personenstandarchiv" im Schloss Brühl.
Insoweit können wir uns im Rheinland freuen, frühzeitig zur Ordnung gefunden zu haben.
In den übrigen Deutschen Landen (Preußen), außerhalb des Gebietes des Großherzogtums Berg, begannen die (staatlichen) standesamtlichen Aufzeichnungen erst mit der Einführung der Zivilehe am 6.2.1875 und der Rechtskraft des Reichspersonenstandsgesetzes.
Vor 1875, und dies blieb ein Zugeständnis an die Geistlichkeit, wurden Ehen erst in der Kirche geschlossen und aufgrund des vom Pastor/Pfarrer ausgestellten Ehezeugnisses anschließend standesamtlich als gesetzlich bestehend übernommen und dokumentiert.
Neben den sonstigen weiterhin üblichen Eintragungen in den Tauf-, Heirats- und Sterbebüchern der Kirchen, die somit keine Rechtskraft mehr bewirkten, übernahm das Standesamt diese Aufgaben und übertrieb dabei in preußischer Gründlichkeit.
So musste ein Neugeborenes dem Standesbeamten vorgezeigt werden. Und dann heißt es beispielsweise: „Vor mir, Franz Fröhlich, Bürgermeister der Gesamtgemeinde Oberpleis, erschien am soundsovielten der z. B. Wilhelm Schmitz aus Sassenberg und zeigte mit ein Kind, männlichen Geschlechtes vor, dass von seiner Ehefrau „z. B. Maria Schmitz geb. Maier“ am soundsovielten um soundsoviel Uhr daselbst geboren wurde.“ Stellen wir uns das heute einmal vor, dass ein im eisigen Januar in Sassenberg geborenes Kind, gut warm verpackt, zu Fuß, per Handkarren oder Fuhrwerk über nicht ausgebaute Wege (die Chaussee von Oberpleis nach Eudenbach und weiter nach Kircheip wurde erst 1853 gebaut) bei Wind und Wetter nach Oberpleis und zurückgebracht (oder gar nach Stieldorf, weil der Bürgermeister Peter Heuser 1848 seinen Sitz vorübergehend dorthin verlagert hatte), nur um dessen tatsächlich Existenz und sein Geschlecht nachzuweisen und im Geburtenbuch eingetragen zu werden.
Vor der Heirat musste eine öffentliche Ankündigung der beabsichtigten Ehe jeweils zweimal an den Wohnorten der künftigen Ehefrau, am Bürgermeisteramt oder im Kirchenaushang erfolgen und die erfolgte Ankündigung nachgewiesen werden. Da heißt es dann in Heirats-Urkunden: „und in Erwägung, dass die vorgeschriebenen öffentlichen Ankündigungen dieser Heirat wirklich vor der Haupttüre des Gemeindehauses zu „Stieldorf“ oder „Oberpleis“ und/oder am Hauptportal der katholischen Kirche, nämlich die erste am soundsovielten und die zweite am soundsovielten, dass ferner die Urkunden dieser Ankündigung den gesetzlichen Bestimmungen gemäß öffentlich angeschlagen gewesen und auch kein Widerspruch gegen diese Verheiratung eingelegt worden ist.“
In unserem Dialekt heißt das: „enn de Rööf stohn“, also im Ausruf/Aushang sichtbar gemacht.
Heute schränkt der Datenschutz diese Informationen an die Öffentlichkeit auf das Notwendigste ein.
Eine komplette lesbare Heiratsurkunde finden Sie unter Datensatz 7326
Nach 1875 wurde die Rechtskraft einer Ehe insoweit umgekehrt dass die standesamtliche Eheschließung unumstößliche Voraussetzung für die Anberaumung einer später stattfindenden kirchlichen Hochzeit war, wie dies auch heute noch gültiges Recht ist.
Nach 1809 heißt es in den standesamtlich gefertigten Sterbeurkunden:
Vor mir, dem Bürgermeister erschien am soundsovielten der Steinbrucharbeiter „Johann Schmitz“ und erklärte, ein Bruder/Neffe/Nachbar des Verstorbenen zu sein und erklärte, dass am soundsovielten der „so und so“, in seinem Wohnhaus verstorben sei.
Seit Mitte des 19. Jahrhunderts wurde dann das Testat eines Arztes die Grundlage für die Eintragung in das standesamtliche Sterberegister.
Etwas zu ergänzen?
Kennen Sie abgebildete Personen, das Jahr oder Hintergründe zu diesem Bild? Schicken Sie uns einen Hinweis – wir prüfen ihn und ergänzen das Objekt.