Aufnahme: 1928
Dienstordnung für die Küster und Küster-Organisten in der Erzdiözese Köln vom 1. April 1928
1. Ehrwürdig und wichtig sind die Obliegenheiten, welche mit dem Küsteramte verbunden sind. In frühere Zeiten wurden dieselben meistens nur geweihten Personen übertragen. Zu Küstern sollen daher nur katholische Männer von kirchlicher Gesinnung, von unbescholtenem Wandel, und ohne auffallende körperliche Gebrechen, nie ohne Mitwirkung oder Zustimmung des Pfarrers, berufen werden:
2. Wer das Amt eines Küsters erlangen will, soll seine Befähigung durch genügende Zeugnisse oder, nach Befund des Pfarrers, durch eine Prüfung nachweisen, namentlich, wenn er im Choral-Gesang mitzuwirken hat. Ist mit der Küsterstelle das Organisten-, bzw. Chorleiteramt verbunden, so hat der Anzustellende die Erzbischöfliche Behörde rechtsgültig.
3. Wie ein Küster sein soll: Der Küster soll Ordnung und Reinlichkeit lieben, Eifer für die Ehre Gottes und die Zierde seines Hauses haben, durch ehrerbietiges Betragen in der Kirche. und durch öfteren würdigen Empfang der hl. Sakramente die Gläubigen erbauen.
4. Ist der Küster verheiratet, so soll er Sorge tragen, daß auch seine Angehörigen sich eines echt kirchlichen und wohlgesitteten Wandels befleißigen, und so den Gläubigen ein gutes Beispiel geben.
5. Beim Antritt seines Amtes hat der Küster vor dem Pfarrer und zwei Mitgliedern des Kirchenvorstandes als Zeugen das Glauberisbekenntnis abzulegen. Hierauf wird er durch Leistung der Eidesform unter Hinweisung auf die gegenwärtige Dienstordnung zur gewissenhaften Erfüllung aller seiner Obliegenheiten verpflichtet. Der Pfarrer übergibt sodann zum Zeichen der Anstellung Schlüssel der Kirche und Sakristei. Bei dem Antritt seines Amtes wird dem Küster vom Pfarrer ein Verzeichnis aller jener Gegenstände, welche seiner Obhut anvertraut sind, vorgelegt. Dieses Verzeichnis wird von dem Küster, nachdem er sich von dessen Richtigkeit überzeugt hat, unterschrieben und dient bei Revisionen zur Grundlage. Gegenstände der Kirche, welcher Art dieselben sein mögen, darf der Küster in keinem Falle verschenken verkaufen oder verleihen.
7. Neben seinem Amte darf der Küster kein Geschäft betreiben, welches mit jenem sich nicht verträgt. Die ihm zur Benutzung angewiesene Dienstwohnung darf er ohne besondere Genehmigung auch nicht an andere vermieten.
8. Es ist geziemend, daß der Küster in der Kirche in einem Talar von schwarzer Farbe erscheint. Beim öffentlichen Gottesdienste trage er in der Regel darüber ein einfaches, reingehaltenes Röcklein. In dieser Kleidung verrichte er auch besonders bei Taufen, Trauungen, Versehgängen und Beerdigungen, seine Dienste.
9. Der Küster ist dem Pfarrer sowie dessen Stellvertreter, Gehorsam, und allen Priestern die gebührende Ehrerbietung schuldig. Gegen andere, besonders gegen die Mitglieder der Gemeinde, sei er freundlich und gefällig, bewahre jedoch eine angemessene Zurückhaltung. Insbesondere soll er über das, was er in seiner amtlichen Stelle erfährt, die nötige Verschwiegegenheit niemals verletzen.
10. Der Küster ist ferner verpflichtet, amtliche Aufträge des Pfarrers auch außerhalb der Kirche, namentlich insofern sie sich auf den Gottesdienst und die Seelsorge beziehen, auszuführen.
11. Der Küster hat das Läuten nach Vorschrift des Pfarrers zu besorgen. Insbesondere soll er morgens, mittags, und abends zum „Engel des Herrn" läuten, und zwar in solchen Zwischenräumen daß man das „Ave" andächtig beten kann. Ebenso wird, wo es üblich ist, bei der Wandlung im Hochamt das Glockenzeichen gegeben. Ist für das Läuten ein eigener Glöckner angestellt, so hat der Küster dafür Sorge zu tragen, daß dasselbe rechtzeitig und vorschriftsmäßig geschieht. Ferner soll er ohne Säumen dem Pfarrer Anzeige machen, wenn irgendwelche Schäden an den Glocken oder an Teilen der Armaturen sich einstellen, damit durch zeitige Abhilfe größeren Reparaturkosten vorgebeugt wird. Das Betreten der Glockenkammer mit offenem Licht ist strengstens untersagt.
12. Der Küster darf ohne besondere schriftliche Erlaubnis des Erzbischofs die heiligen Gefäße, also Kelch und die Patene, das Ziborium, Lunula der Monstranz, ferner die zum heiligen Dienste gebrauchten Korporalien, Pallen und Purificatorien, mit der bloßen Hand nicht berühren. Wenn er diese Gegenstände anfassen muß, so soll er dies stets mit einem weißen, sauberen Tüchlein tun. Das Tabernakel, worin das Allerheiligste aufbewahrt wird, darf der Küster weder auf- noch zuschließen, da dieses nur den Geistlichen zusteht.
13. Die Reinigung der hl. Gefäße, sowie die erste Abwaschung der Korporalien, Pallen, Purifikatorien darf nicht durch den Küster geschehen. Das hierzu nötige Wasser wird derselbe in einem nur zu diesem Zweck bestimmten Gefäße bereithalten und nach dem Gebrauch in das Sakrarium gießen.
14. Zu den Obliegenheiten des Küsters gehört es, alles zur Feier des hl. Meßopfers und zum sonstigen Gottesdienst Erforderliche: Paramente, Pollen, Missale oder Agende usw. zeitig zurechtzulegen und den Geistlichen beim Anlegen der hl. Gewänder zu bedienen. Kaseln, zu welchen Dalmatiken gehören, dürfen nicht einzeln, sondern nur beim Levitenamt gebraucht werden. Der Küster hat auf die Reinlichkeit und Instandhaltung der Paramente, der Alben, der Altartücher und der sonstigen Kirchenleinwand zu achten und mit denselben zu der vom Pfarrer vorgeschriebenen Zeit zu wechseln. Werden dem Küster Meßstipendien übergeben, so hat er dieselben unverzüglich dem Pfarrer einzuhändigen.
15. Die gebrauchten Paramente, Alben und dergleichen soll der Küster jedesmal nach beendigtem Gottesdienst in vorgeschriebener Weise wiederum an den bestimmten Ort zurücklegen. Wenigstens dreimal im Jahre müssen die sämtlichen Paramente, Leinwand usw. bei hellem Wetter gelüftet werden, die Sakristei ist bei trockner Witterung täglich zu lüften.
16. Der Küster hat für die vorschriftsmäßige Reinigung der Kirche und der kirchlichen Geräte, vor allem aber der Altäre und der dazu nötigen Gegenstände Sorge zu tragen. Er hat nach Vorschrift des Pfarrers, je nach den Sonn- und Feiertagen, die Kirche und besonders die Altäre tags vorher zu schmücken und nach vollendeter Festfeier zur angemessenen Zeit die gebrauchten Zieraten, Leuchter, Kerzen und dergl. mit Sorgfalt wiederum an ihren Aufbewahrungsort zurückzubringen. Er hat auch darauf zu achten und dafür zu sorgen, daß, wie die Kirche, auch sämtliche dazu gehörende Räume nie zu anderweitigem Gebrauch verwendet werden.
17. Nach Anweisung des Pfarrers hat der Küster den Wein und die Hostien, die nach kirchlicher Vorschrift vor ihrer Bereitung bis zum Gebrauche nicht über einen Monat, höchstens sechs Wochen alt werden dürfen, in einem passenden und sauberen Gefäße unter Verschluß zu halten. Auch soll er das Eingießen des Weines und des Wassers in die Meßkännchen selbst besorgen, und womöglich auch das Anzünden und das Auslöschen der Kerzen am Altare.
18. Der Küster soll dafür sorgen, daß das ewige Licht nicht erlischt. Darum soll er morgens und abends, wenn nötig neues Oel hinzugießen, den Docht erneuern, sowie jede Woche die Ampel reinigen und frisches Bodenwasser in das Glas gießen.
19. Das zur Segnung notwendige Wasser hat der Küster bereitzustellen und dafür Sorge zu tragen, daß die Weihwasserbecken alle Wochen gereinigt und von neuem mit Weihwasser gefüllt werden. Vor Karsamstag und am Samstag vor Pfingsten hat er zeitig dafür zu sorgen, daß das Taufbecken zur Benedictio fontis gereinigt und gescheuert und das noch darin befindliche Taufwasser in das Sakrarium gegossen werde. Das Taufbecken muß stets verschlossen sein und der Schlüssel dazu sorgfältig aufbewahrt werden. Auch hat der Küster nach gegebener Anweisung für die Beschaffung der sonstigen zum Gottesdienste erforderlichen Gegenstände, als Kerzen, Weihrauch, Palm, Salz, Asche, u. dergl. Sorge zu tragen.
20. In der Sakkristei sei alles an seinem bestimmten Platze und unter Verschluß. Insbesondere sollen alle zur Spendung der hl. Sterbesakramente nötigen Gegenstände, als Rituale, Laterne, Bursa mit Korporale, der Schlüssel zu dem Schranke der hl. Oele, an ihrem Orte bereit sein. Nach dem Gottesdienste dürfen der Ankleidetisch, die Fensterbänke usw. zum Lagern von Gegenständen nicht benutzt werden. In der Sakristei soll das Gefäß für die Handwaschung der Priester stets mit reinem Wasser versehen sein, und müssen die dazu gehörigen Handtücher rechtzeitig gewechselt werden. Wie von allen, so soll auch vom Kuster in der Sakristei Stillschweigen beobachtet werden. Wenn in dienstlicher Hinsicht etwas gesprochen werden muß, so soll dies mit leiser Stimme geschehen.
21. Zu den Obliegenheiten gehört ferner die Aufsicht über die Chorknaben. Er hat dafür zu sorgen, daß sie in der Kirche sowie in der Sakristei sich eines ehrerbietigen und wohlanständigen Betragens befleißigen, und insbesondere darauf zu achten, daß dieselben mit dem Feuer vorsichtig umgehen.
22. Bei jedem öffentlichen Gottesdienste, überhaupt bei allen kirchlichen Funktionen, sei der Küster anwesend und zu den nötigen Dienstleistungen bereit. Er halte sich deshalb während des Gottesdienstes entweder in der Sakristei oder nach Anweisung des Pfarrers darauf, daß keine Störungen und Ungebührlichkeiten im Gotteshause vorkommen. Ebenso hat der Küster hei Prozessionen, Bittgängen und ähnlichen Feierlichkeiten nach Anweisung des Pfarrers mitzuwirken.
23. Der Küster muß die ihm obliegenden Verrichtungen selbst besorgen und darf nur mit Erlaubnis des Pfarrers sich eines Gehilfen bedienen. Insbesondere soll er das Öffnen, Schließen, Durchsuchen der Kirche und der Sakristei selbst vornehmen, da ihm für die Sicherheit der Kirche zu wachen ganz besonders obliegt. Die ihm anvertrauten Schlüssel darf er niemals ohne ausdrückliche Erlaubnis des Pfarrers oder der geistlichen Behörde einem andern übergeben.
24. Ohne Erlaubnis des Pfarrers darf der Küster keine Nacht außerhalb seiner Wohnung zubringen. Überhaupt soll er bei Ausgängen immer angeben, wo er oder sein Stellvertreter im Falle der Not zu finden ist.
25. Durch gegenwärtige Dienstordnung werden anderweitige Verpflichtungen, die dem Küster auf Grund besonderer Übereinkunft oder Anordnung obliegen, nicht aufgehoben; er hat auch diese Verpflichtungen gewissenhaft auszuführen. Der Küster muß die ihm obliegenden Verrichtungen selbst besorgen und darf nur mit Erlaubnis des Pfarrers sich eines Gehilfen bedienen. Insbesondere soll er das Öffnen, Schließen, Durchsuchen der Kirche und der Sakristei selbst vornehmen, da ihm für die Sicherheit der Kirche zu wachen ganz besonders obliegt. Die ihm anvertrauten Schlüssel darf er niemals ohne ausdrückliche Erlaubnis des Pfarrers oder der geistlichen Behörde einem andern übergeben.
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