Aufnahme: 1907
Weistum des propsteilichen Hofes in Oberpleis
1. Das Weistum des propsteilichen Hofes ist nur ein Hofgerichtsweistum, in dem von einer Hoch- und Blutgerichtsbarkeit der Propstei nicht die Rede ist. Der Propst stellte „seines eigenen gefallens“ Schultheiß und Schöffen an. Niemand konnte an „selbigen vorbey gehen oder anders wohin appelliren und causam devoluiren, ehe und dan zuvoren darüber durch gemelten propsteyen hofschulteiß undt scheffen erkant und Decredirt worden.“ Schöffen und Vorgänger der propsteilichen Lehen mußten Hafer und Zinsen einziehen und auf der Propstei abliefern. Der Eid, den sie auf das heilige Evangelium ablegen mußten, verpflichtete sie zur Rüge zum Nutzen des Gotteshauses, d. h. der Propstei. Sie waren verpflichtet, unter Zahlung der Kosten das Ding zu besuchen. Das Gericht begann, indem sich Schultheiß und Schöffen an die Tafel setzten und der Schultheiß den ältesten Schöffen fragte, ob es Tageszeit sei, zu dingen. Auf Anordnung des Schultheiß holte der Hofbote die Lehnsleute herbei. Dann gebot der Schultheiß Bann und Frieden im Namen des Propstes. Jeder durfte nur durch den gebotenen Fürsprecher auftreten. Der Bote rügte Maß, Gewicht und Gebäck, stellte die Abwesenden fest und meldete die Übertreter. Alle waren rügepflichtig. Schaden¬stiftendes Vieh wurde in den Schützenstall im Propsteihof getrieben.
2. Die Propstei besaß nur noch unwesentliche ihrer alten Gerechtigkeiten, z. B. Gebäck-, Maß- und Gewichtskontrolle und den vierzehntägigen Bannzapf zu Ostern, Pfingsten und Weihnachten. Diese Gerechtigkeiten galten „in sinre heirlichkeit. . , so weit und breyt als das kirspel van Pleyss“ sich erstreckte. Der Amtsknecht, als Beamter des Landesherrn, war verpflichtet, dem Propst bei der Eintreibung der Brächten und in der Befolgung der Gerechtigkeiten der Propstei tatkräftige Unterstützung zu leisten. Die Propstei hatte noch das Hauptrecht über Frauen und Männer des Rheinamtes.
Die übrigen Weistümer aller Art von Oberpleis sagen zu unserer Frage nichts. Sie zeigen den Propst nur als den obersten Grund-, Mark- und Lehnsherrn im Kirchspiel Oberpleis, der als solcher eine alle anderen Grundherren im Kirchspiel weit überragende Stellung einnahm. Er blieb für das tägliche Leben der Kirchspielsinsassen nach wie vor von entscheidender Bedeutung. Das Aktenmaterial ist so reich, daß dies in einem besonderen Teil der Geschichte von Oberpleis überzeugend nachgewiesen werden kann.
3. Wie beträchtlich die Ergiebigkeit der Pfründe in Oberpleis war, beweist die Veranlagung zur Türkensteuer. Bei den Verhandlungen über ihre Erhebung 1542 war auch der Propst von „Munkepleise“ geladen. 1557 und 1579 war das Einkommen des Propstes aus seinen Gütern im Herzogtum Jülich und Berg auf 1478 gl 20 alb veranschlagt. Wenn man berücksichtigt, daß diese Einkünfte nur dem Propst allein zustanden und sein Einkommen mit dem der übrigen Klöster vergleicht, dann erweist sich deutlich, wie beträchtlich sie waren. Die Veranschlagungsmatrikel zeigt das ebenso überzeugend.
4. Gerichtserkundigung von 1555
Erst die Gerichtserkundigung von 1555 bringt uns der Antwort näher, wann die Propstei Oberpleis ihre Hoch- und Blutgerichtsbarkeit verloren hat.
Es heißt dort: „Union: ist bedacht, das diese nachvolgende gerichter und kirspel unijrt und zuhauff geschlagen werden: ... 2. Geistingen, Steeldorf, Niderpleeß, Overpleeß, Menden . . .“ Der Dingstuhl für Oberpleis war Geistingen. Die 12 Schöflen des Landes Blankenberg unter dem Dinger mit einem Gerichts- oder Landschreiber besaßen sieben von neun Dingstühlen des Amtes Blankenberg. „Kirspel Geistingen, darinnen gehören 2 capein Hanff, Happerschoß; Steeldorf, Niederpleß und Menden, Overpleß ...“ Oberpleis hatte sechs Honschaften. „Overpleeß 6: 1. Walfeld, 2. Alde Hondschaftt, 3. Haselpol, 4. Berghusen, 5. Udenbach, 6. Gratzfeld.“ Die Konsultation ging nach Bonn. Der Amtsknecht von Oberpleis erhielt jährlich aus dem Schatz 26 Mark u. a. Vergünstigungen.
Der Propst hat nur noch ein Hofgericht: „Overpleeß. It. hat der Probst zu Pleeß ein hofsgeding zu Overpleeß, welchs in der probstien daselbst mit 7 scheffen besessen und gehalten wirt; gehören darinnen alle so in der probstien gesessen“.
5. Außerdem bestanden im Kirchspiel Oberpleis noch folgende Hofgerichte: „It. zu Walfelt hat das Capittel zu Bonne ein hofsgeding, welchs mit 7 scheffen besessen wirt. It. in dem Dorf zu Hain (Pleiserhohn) hat Meternich zu Niderwich (Niederbach) ein hofsgeding, wirt mit dem gemeinen umbstand bedingt“. Dem Abt von Siegburg sind in Sieglar und Geistingen nur Hofgerichte zugestanden. 1550 soll der Offiziant Peter Frenssius in Oberpleis auf Anordnung einer Kölner Synode entlassen werden, weil er Ordensgeistlicher war. Der Propst, so heißt es in einer Bittschrift der Gemeinde an den Amtmann, könne ihn nicht halten, „es weer dan saech, das ein kirspel bi Iren bevelhaberen in zo halten van wegen uns g. h. (des Herzogs) erlangen muchten.“ Weil der Kaplan jahrelang treu die Seelsorge ausübt, richtet die Gemeinde „uns deinstlich bitt aen ur leibden als beveelhaber diss orts“, ihn zu belassen.
Die Propstei Oberpleis hat demnach ihre Hoch- und Blutgerichtsbarkeit zwischen 1449 und 1550 verloren.
Text aus Robert Flink, Die Geschichte von Oberpleis, Siegburg 1955, Seiten 129-130
Bild: Lageplan der Propsteikirche, des Klosters und des Klosterhofes
Repro aus: Die Kunstdenkmäler des Siegkreises, bearbeitet von Edmund Renard, Düsseldorf 1907
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