Aufnahme: 1892
Belege aus den Lagerbüchern der Propstei von 1641 und 1649
Lagerbuch von 1641:
Als 1641 Georg von Heyden zu Schoenrait, Amtmann von Blankenberg, von den am Oberpleiser Markbusch Berechtigten forderte, daß sie zu Wegen, Stegen und Teich in Blankenberg Holz liefern sollten, wurde dies von den Oberpleisern abgelehnt. Die Notiz lautet: Dass ist ein erwerung das oberpleyss von alters nit under Blanckenberg gehört; sonderen die grawen von Windeck seind Schirmherren Oberpleyses gewesen. Ergo (abzulehnen).Von unschätzbarem Wert sind die Lagerbücher der Propstei Oberpleis von 1641 und 1649. In ihnen wird zu wiederholten Malen der schon lange verlorenen Herrlichkeit Oberpleis gedacht.
Lagerbuch von 1649:
1. "Vor daß Erste hatt dieses Gotteshauß und Probstey nicht allein alle Adeliche und Geistliche Freyheit, sonderen auch vorlengst daselbst daß absolutum und Supremum Dominum gehabt, ut patebit ex Subsequentibus et S. Annonis fundatione. Es folgen Auszüge aus den Privilegien der Abtei, die das bezeugen. Es heißt dann weiter: Seindt auch Ihre Fürstliche Durchleucht Hertzogh von dem Bergh wegen des Schloßes Winndecken warunder die Herligkeit Oberpleyss vorhin gehört, nun aber dem Ambt Blanckenbergh eingezogen von alters hero selbiges Gotteshaußer und Probsteyen Schutz und Schirmherr und vorgemeltes Gotteshauß gleichfallß ihren eigen guetteren und leuthen zu schirmen schuldig, und wan sich begebe daß schultiß, scheffen, oder jemandt anders im kirspell daselbst dem probsten in seinen Sachen zu Oberpleyß ungehorsamb sein werde, soll Ihre Fürstliche Durchlauchtt, und daß Schloss Winndeck sie dem probsten gehorsamb machen. Diese Aufgabe oblag dem Amtsknecht. Es folgt dann die Gerechtigkeit, ein eigenes Hofgericht unterhalten zu dürfen. Im Abschnitt „Folgen nun benenter probsteyen lastenn“ heißt es, auch gleichlautend im Lagerbuch von 1641: Vor daß Erste sollen ihre Fürstliche Durchlaucht und daß Schloß Winndeck von Allen obengemelten brüchten den Dritten pfennigh empfangen."
2. "Solle ein probst zu oberpleiss Ihro Durchlauchtt und dem Schloß winndeck auffm Marck daselbst (in Oberpleis) ein Stock halten, darinnen dieselbe ihre gefangene setzen mögen.“ Es folgen die Bestimmungen, wie sie uns im wesentlichen aus der Besprechung des Weistums von 1449 bekannt sind. Näher ausgeführt ist die Gestellung des Heerwagens durch das Kirchspiel Oberpleis zur Verteidigung des Vaterlandes in Zeiten höchster Not. Der Propst stellte den Vorderwagen, der Bönnschehof den Hinterwagen mit je einem Pferd, der Bellinghauserhof der Abtei Heisterbach das dritte Pferd, der Hasenhof (Hasenboseroth) von St. Katharinen bei Linz das vierte Pferd. Gleichlautend ist die Eintragung in einem Zusatz des Lagerbuchs von 1618 des Klosters St. Katharinen. Es ist den Verhältnissen des Dreißigjährigen Krieges Rechnung getragen. Die Lasten hatte die Propstei durch einen Vertrag abgelöst, indem sie jährlich 10 Goldgulden in die Rentmeisterei Windeck lieferte.
Diesen alten Gerechtigkeiten ist die neue Lage gegenübergestellt. Der Abschnitt trägt die gewichtige Überschrift: Restrictio praedictorum gravaminum. Es heißt dort: Ad punctum Im notandum daß die hohe Pottmeßigkeit der vorhin gewesener herrligkeit Oberpleyß dem Gotteshauß Sigberg wegen der daselbst stehender Probstey vorzeiten zustendig gewesen, ut ex fundatione Sancti Annonis, item ex Privilegio Ruperti Regis Romanorum zu ersehen, und domahlenß daß schloss oder die Graven von Windecken pro Advocatis perpetuis ac Dominis tutelaribus auff: und angenommen worden, vigore cuius, sie den dritten pfenning überkommen. Nunmehr aber von undencklichen fahren es dahin verbracht, daß nicht allein den dritten pfenning, sonderen auch die gantze brüchten sampt der hoher pottmeßigkeit sich zumaßen und benützen. Ad 2m punctum. hatte solches die probstey domals gut zuthun: dan es ihr eygener stock wäre, und die ubertretter von dem Graven zu Windecken alß Advocaten in nahmen dero Probstey und Gotteshauß darinnen abgestrafft worden“.
3. Die Grafen erhielten zweimal in der Propstei ihre Pferde und Leute verpflegt. „Seindt die herren Graven in Nahmen der Probstey alß perpetui Advocati daß Verhör zu halten und andere Jurisdictionalia ferners zu beüben erschienen.“ Die Grafen seien jetzt in das Rheinamt jagen gegangen, was ihnen früher nicht zustand.
4. Die Rheinfahrten wurden nicht mit Pferden der Propstei, „sonderen der dienst durch die Underthanen obiger Herrligkeyt in nahmen zwaren der Probsteyen geschehen, welche domahlen auch der Probsteyen sichere und viele dienste im Jahr zu leysten schuldig.“ Die propsteilichen Halfleute seien nun höher als die anderen Untertanen mit ordentlichen und außerordentlichen Lasten versehen.
5. „Ad punctum und obwohl von alters zu abstattung gedachter lasten, weilen in modo forte exigendi hernacher excedirt, dahin ad zehen Goltgülden iährlichs vergliechen, in deme Ihre Durchlauchtt und dero Herren Vorfahren diese Herrligkeyt Oberpleyß nicht mehr titulo aut jure Advocatiae, sive alieno, sed pro-prio herrschen, und daß darab kommendes utile et commodum allein einziehen laßet, und diese vorschriebenen lasten, und derenthalber gemachter Vergleich der jährlicher zehen goltgülden auch pilliger maßen erloschen.“ Diese 10 Goldgulden seien auch noch öfters für die Hauptrechte im Rheinamt gezahlt worden. Diese Rechte seien aber inzwischen vom Fürsten einem andern übertragen worden, so daß die 10 Goldgulden erlassen seien. Im Rent- und Lagerbuch des Amtes Blankenberg von 1643/4 ist aus der Rentmeistereirechnung von 1641/2 übernommen: „Item ein probst zue overpleiß gibt meinem gnedigsten fursten und herren uff daß hauß wyndecken von den windeckischen haubtrechten im rheinambt. Welche obwoll in etlichen Jahren nur nicht bezalt worden ich dannoch alhie berechnen moeßen zehen golt gülden ... so allhie zur nachreichtung eingeschriben, weilen herr probst in ander meinung ist, daß er alsolche“, hier bricht der Text ab.
6. Im Lagerbuch von 1641 heißt es unter den Rechten: „Hat ein zeitlicher probst daselbst durch das gantze kirspel und herlichkeit Oberpleiß soweit sich selbiger klockenschlagh erstrecken thut, drey freier weinbanne ...“ Wer dagegen verstößt und sich dem Propst, Schultheiß und den Schöffen widersetzen sollte, „so soll unßer gnädigster Landtfürst und daß schloß windecken verhelffen daß solches ihme abgethan würde."
Noch 1800 wußte man in der Abtei Michaelsberg sehr wohl, daß Oberpleis ehemals eine Herrlichkeit war. Als 1800 die Hofkammer in Düsseldorf erneut den Rottzehnt in Oberpleis beanspruchte, heißt es in einem Schreiben des abteilichen Syndikus Scheven an den Kurfürsten vom 9. Februar 1801, das die Rechte der Abtei verficht, u. a. unter Berufung auf die Wigfrid-Urkunde von 948: „Diese Probstei (Oberpleis) ist ursprünglich eine weltliche Herrschaft gewesen und hat dahero noch verschiedene Dominical Eigenschaften beibehalten.“
Die Texte sind so klar, daß sie keiner Erläuterung bedürfen. Sie geben uns einen Einblick in die Verhältnisse der ehemaligen Herrlichkeit Oberpleis. Sie beweisen, daß die Abtei ihren Kampf um die Wiedergewinnung ihrer alten Rechte in Oberpleis aufgegeben hatte. Aus ihnen ist es nicht möglich zu entnehmen, wann die Herrlichkeit Oberpleis untergegangen ist.
Text aus: Robert Flink. Die Geschichte von Oberpleis, Seiten 126 -129.
Bild: Südansicht mit Wiederherstellung der Osttürme, aus Wilhelm Effmann, Die Propsteikirche zu Oberpleis in: Zeitschrift für christliche Kunst, 5. Jahrgang, Düsseldorf 1892.
Etwas zu ergänzen?
Kennen Sie abgebildete Personen, das Jahr oder Hintergründe zu diesem Bild? Schicken Sie uns einen Hinweis – wir prüfen ihn und ergänzen das Objekt.