Privilegien zur Behauptung der Herrlichkeit Oberpleis

Aufnahme: 1387

Privilegien zur Behauptung der Herrlichkeit Oberpleis



Das Privileg Erzbischofs Walram von Köln von 1338
Man wird annehmen dürfen, daß die Zeiten des inneren Niedergangs auch Zeiten des äußeren waren. 1338 ließ sich die Abtei daher ein Privileg Erzbischofs Walram von Köln ausstellen, das unter Berufung auf die Privilegien der Päpste, Kaiser, Könige und Erzbischöfe eine universale Zusammenstellung aller Rechte der Abtei darstellt. Weder geistliche noch weltliche Herren haben ohne Genehmigung des Abtes irgendwelche Rechte (sine Abbatis consensu). Das gilt für die Abtei, Stadt und alle Zellen: jurisdictiones et judicia tarn spirituales quam seculares, mercatum, monetam, theloneum, jus fermentariae, mensurarum examinationes et omnes alias libertates monasterii et oppidi Sibergensis ac cellarum ipsi monasterio subjectarum una cum feodis, hominibus ministerialibus feodalibus ac cerocensualibus et vasallis pertinentibus ad praedictum monasterium Sibergense et ad cellas ei subjectas, jurisdictiones judicia cum aliis juribus quibuscumque in Sibergh et ejus Burchbanno, in overroyde quod alias Achera superior dicitur in Muffendorp ... in Lare. in overpleyse ... ac in aliis locis ad haec ac ad praedictum monasterium ac ejus cellas pertinentibus, ac Ecclesias eorum in Siberg, in Overroyde, in Hainphe, in superiori et in inferiori pleyse ... in Geystingein ... in Lare . . . eo jure quo ad dictos religiosos pertinent una cum capellis, decimis, mansis dotalibus et aliis juribus eorundem. nee non omnes et singulas curtes, ac praedia quae cumque cum decimis, censibus, pensionibus, vineis, terris, agris cultis et incultis, mansis, mansionibus, aquis aquarum decursibus, aggeribus, molendinis, silvis, pratis, pascuis, nemoribus, arboribus, piscinis, piscaturis, redditibus, obventionibus, emergentiis ac aliis juribus . .., ferner die Almosenstiftungen, ac etiam decimas agrorum novalium cultorum seu colendorum. Unter Berufung auf Anno folgen die Vogtbestimmungen (. . . nullus Advocatus, nee ejus subdefensor, nisi quem voluerit Abbas ... constituatur).

1363 verpfändete Godfrid von Heinsberg das Land Blankenberg an den Grafen Wilhelm von Berg. 1380 wurden die Grafen von Berg zu Herzögen erhoben. 1484 wurde das Amt Löwenburg ebenfalls bergisch. Der Kampf der Abtei mit der Vogtei war damit praktisch aussichtslos geworden. Das erhaltene Urkunden- und Aktenmaterial von Oberleis sagt nichts über diesen Kampf und seinen Verlauf. Wir haben die Frage zu beantworten, wann der Propst von Oberpleis seine Hoch- und Blutgerichtsbarkeit verloren hat, d. h. wann die Herrlichkeit Oberpleis aufgehört hatte, eine Herrlichkeit zu sein.

Die kaiserlichen Schutzbriefe des 15. - 17. Jh.
Abt Pilgrim von Drachenfels (Abt von 1387 – 1415/16) ließ sich 1401, als er im Streit mit Siegburg und dem Herzog von Berg lag, wieder ein universales Privileg von König Rupprecht ausstellen. Mehrere alte Privilegien sind zitiert, so das von Erzbischof Walram und Kaiser Friedrich I. von 1174. Seitdem taucht in den folgenden kaiserlichen Schutzbriefen immer wieder die Bestätigung des Burgbannes und der Banne in den „tribus curtibus" Sieglar, Geistingen und Pleis auf. So 1415, 1442, 1512, 1521, 1562, 1570, 1585. Sie fehlen auffallenderweise 1609; und 1612. 1626 werden der Abt und die Pröpste von Hirzenach, Remagen, Oberpleis, Zülpich, Millen und Overath einbezogen, die drei Höfe fehlen; 1627 sind sie durch Zitat älterer Urkunden wieder genannt, 1647 sind es wieder die Pröpste, jetzt allgemein ohne Nennung der Propsteiorte. 1676 verlor die Abtei ihre Reichsunmittelbarkeit. Die kaiserlichen Schutzbriefe von 1512, 1521 und 1585, die der Abtei ihre Gerichtsfreiheit von allen anderen Gerichten, besonders den heimlichen Westfälischen, gewährleisten sollte, sind ebenfalls wichtig für den schweren, aber erfolglosen Kampf der Abtei um ihre alten Rechte.

Aus diesen Schutzbriefen Schlüsse auf den Zeitpunkt des Verlustes der Herrlichkeit Oberpleis ziehen zu wollen, ist wohl nicht möglich. Auffallend ist immerhin, daß die Abtei ihre Ansprüche auf die Banne von Sieglar, Geistingen und Oberpleis im 16. Jh. offenbar nicht aufgegeben hatte, wenn auch ohne Erfolg. Es wäre nützlich festzustellen, seit wann die Äbte als Titel die Namen ihrer Territorien führten. 1592 nennt sich zum Beispiel Abt Wilhelm III. von Hochkirchen Herr zu Siegberg, Straelen, Güls und Euenheim. Während seiner ganzen Abtszeit (1588 bis 1610) hat er die Propstei Oberpleis selbst verwaltet. Sollte er sich nicht auch Herr zu Oberpleis genannt haben, wenn die Herrlichkeit Oberpleis noch bestand? Unter ihm wird 1609 das kaiserliche Privileg ohne Nennung der Höfe Sieglar, Geistingen und Oberpleis ausgestellt. Vermutlich seit ihm scheint die Abtei sich endgültig mit dem Verlust der Herrlichkeit Oberpleis abgefunden zu haben.

Die Schutzbriefe sind Zeugnisse des zähen, langwährenden Kampfes zwischen Abtei und Vogtei. 1338 war für die Abtei eine Zeit der wirtschaftlichen Krise, um 1400 war der Kampf des Abtes mit der Stadt Siegburg sehr gefährlich. Da 1449 die Herrlichkeit Oberpleis noch bestand, 1555 nicht mehr, und sich die Schutzbriefe im 16. Jh. häufen und die Abtei um ihre Gerichtsbarkeit kämpfte, wird man folgern können, daß die Abtei eben im 16. Jh. diese praktisch nicht mehr besaß, d. h. daß die Vögte sicher schon wie Landesherren in der Vogtei Oberpleis herrschten, daß sie alle Hoch- und Blutgerichtsbarkeit für sich beanspruchten. Anspruch stand gegen Anspruch in einem jahrhundertelangen Prozeß.

Die Herzöge von Berg, die Vögte, blieben Sieger. Die Abtei konnte sich in Siegburg nur als bergische Unterherrschaft, in Sieglar in unbedeutender Weise als Mitbeteiligte an der Hoch- und Blutgerichtsbarkeit und mit ihrem Hofgericht, in Geistingen und Oberpleis nur mit ihren Hofgerichten behaupten, die in der Gerichtserkundigung von 1555 genannt sind.

Das Weistum des Schlosses Windeck von 1449
Nach dem Weistum des Schlosses Windeck von 1449 besaß der Propst von Oberpleis noch die Hoch- und Blutgerichtsbarkeit. Der Vogt von Windeck spricht von seiner Freiheit und seinem Recht an der Propstei Oberpleis. Schultheiß, Schöffen und Gerichtsknechte zu Oberpleis sollen Windecker Leute sein. Sind sie woanders her, dann dürfen sie diese Ämter nur mit Willen und Gnaden des Vogtes ausüben. Von einer freien Vogtwahl und von einer freien Bestimmung der Gerichtspersonen durch den Gerichtsherrn, den Propst von Oberpleis, kann keine Rede mehr sein.

Dem Vogt standen von jedem Malter Hafer, das jährlich am Stephanstag in die Propstei geliefert wurde, 6 Denare zu. Von den Gerichtsgefällen und den Gefällen aus der Kontrolle von Backwaren, Gewicht und Maß beanspruchte er den dritten Pfennig. Der Propst mußte einen Stock auf dem Markt zu Oberpleis unterhalten. Dreimal jährlich hatte er 40 Pferde und die Leute dazu zu unterhalten. Die Verpflegung mußte er abends ganz stellen. Das Fleisch für die Morgenverpflegung wurde aus der Vogtei entnommen. Der Propst hatte ferner jährlich mit einem eigenen Wagen, der die anderen anführte, drei Rheinfahrten nach Windeck zu geleiten. Im Kriegsfalle mußte er einen Heerwagen stellen, der den anderen aus dem Rheinamt voranzog. Dreimal jährlich mußte er die Hunde des Vogtes je 14 Tage unterhalten. An den Dingtagen mußte er den Vogt und sein Pferd verpflegen. Item sall ein vaidt halden jairs dry ongeboden dinck fry ind ongehyndert umb syn recht und guelde, hie zo schaffen hait.

Der Propst hatte das Hauptrecht (Kopfsteuer, Kurmut) über alle schatzpflichtigen Männer und Frauen im Rheinamt, jährlich drei freie Weinbanne im Kirchspiel von Oberpleis von je 14 Tagen Dauer. Item so sall eyn vaidt dat goitzhuys und proistdie be¬schirmen gelich syns selbs luden, ind weren schultissen und scheffen aber sus anders yemantz dem proist ongehoirsam, so sall eyn vaidt die dartzo halden dat sy gehoirsam sy. So sehr das Schützeramt des Vogtes doch offenbar eine Last geworden war, der Propst von Oberpleis war aber noch Herr seiner Herrlichkeit Oberpleis. Da hier von drei echten Dingen die Rede ist, muß in Oberpleis die Hochgerichtsbarkeit ausgeübt worden sein. Es fragt sich, über welchen Personenkreis. Soll die Klosterfamilia aus dem Bann Oberpleis doch noch in Siegburg zuständig gewesen sein? Leider sind uns keine Weistümer der Herrlichkeit Oberpleis erhalten.

Text aus Robert Flink, Die Geschichte von Oberpleis, Siegburg 1955, Seiten 123-126
Bild: Wappen derer von Drachenfels (Wikiwand)
Pilgrim von Drachenfels (Abt auf dem Siegberg von 1387 – 1415/16) lag 1402 bis 1407 im Streit mit Siegburg und dem Herzog von Berg,

Siegburger Krieg - Wikipedia

Quelle
Robert Flink, Die Geschichte von Oberpleis, Siegburg 1955, Seiten 123-126
Zur Verfügung gestellt von
Willi Joliet Siegbuger Krieg bei Wikipedia
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Robert Flink, Die Geschichte von Oberpleis Von Katholische Kirche Oberpleis
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