Aufnahme: 1258 (um)
Wirtschaftliche Bedeutung der Propstei und der Pfarre Oberpleis nach dem Liber valoris (Steuerverzeichnis der Kölner Erzbischöfe)
Wie bedeutend die wirtschaftliche Stellung war, läßt sich auch aus dem Liber valoris (um 1310) erschließen. Wenn die Einnahmen oder die Abgaben der Abtei für Abt und etwa 50 Klosterinsassen, so war der Personalstand 1353, IXX Mark (heißt das 19 oder 21 Mark), der des „Conventus in Pleyse 5,5 Mark“, der kaum viel mehr als um 12 Personen stark gewesen sein kann, Remagen nur 3,5 Mark, Zülpich gar nur 1,5 Mark betrugen, dann ist die Vorrangstellung der Propstei Oberpleis im Siegburger Klosterverband erwiesen. Hirzenach dürfte Oberpleis kaum übertroffen haben. Auch der Vergleich mit anderen Klöstern zeigt die Bedeutung von Oberpleis. Die Zahlen für die Klöster betrugen: Merten 1,5, Rheindorf 5, Vilich 25, Grafschaft 10 Mark.
Die Pfarre Oberpleis hat Zehnt abgeführt. Es heißt unter Nr. 41 des Dekanats Siegburg: 5,5 m. 7,5 s. Overpleyse 7,5 s. Demnach bezahlte die Pfarre 7,5 Schilling Zehnt. Die geschätzten Einkünfte der Pfarrei betrugen 5,5 Mark und 7,5 s. Diese Summen sind wohl in Anbetracht der Abhängigkeit der Pfarre von der Propstei als hoch zu bezeichnen. Wie erklären sie sich bei der von der Abtei behaupteten Abgabenfreiheit? Sieglar weist dasselbe auf. Geistingen bezahlte 0,5 Mark bei 10 Mark Einkünften, Stieldorf 10 Schilling bei 7,5 Mark und 5.5 Schilling Einkünften, Niederpleis von 3,5 Mark, 5 Schilling.
Die Stellung der Pröpste um die Wende des 12. zum 13. Jahrhundert.
Der Propst von Oberpleis vereinigte in seiner Hand alle grund- und immunitätsherrlichen, hoch- und blutgerichtlichen Rechte im Banne von Oberpleis. Er war Herr über Leben und Tod seiner Kirchspielsuntertanen und nahm eine grafengleiche Stellung ein. Er war Vorsteher eines Klosters und verfügte als solcher über die Verwaltung und Nutznießung eines ansehnlichen Besitzes auch außerhalb seiner Herrlichkeit Oberpleis, z. B. in Bödingen, Ludendorf, von Oberkassel den Rhein hinauf bis Erpel und in Bruttig, Cond, Ellenz und Faid bei Kochern an der Mosel. Er war der eigentliche Pfarrer von Oberpleis. Als solcher bestimmte er über die Besetzung der Pfarrstelle mit einem seiner Mönche und über die Seelsorge. Er verfügte über das gesamte Kirchenvermögen (Zehnt, Besitz, Renten und Pachten, Stolgebühren u. a.). Als Inhaber des Gerichts- und Pfarrbannes und als oberster Grundherr in der Mark war er wirklich der Herr in seiner Herrlichkeit Oberpleis. Wir nehmen an, daß bereits jetzt der Adel sich bemühte, diese Stellung an sich zu bringen.
Die Geschichte von Oberpleis beweist, daß die Zeit reif war für die vom Kaiser Friedrich II. gewährten Privilegien, die Confoederatio cum principibus eccle-siasticis von 1220 und das Statutum in favorem principumvon 1231. Das Reich erkannte in diesen beiden Privilegien bitter das an, was der deutsche Territorialismus sich erkämpft hatte. Propst Gerhard müssen wir als den größten und bedeutendsten aller uns bekannten Pröpste von Oberpleis bezeichnen. Die Urkunde von 1218 ist offenbar in Oberpleis ausgestellt worden. Erzbischof Engelbert wird als Graf von Berg und als Vogt der Abtei und der Herrlichkeit Oberpleis diese anläßlich eines Dinges in Oberpleis ausgestellt haben. Als Vogt ist er vielleicht öfter in Oberpleis gewesen. Eine undatierte Urkunde von ihm ist in Munechepleise ausgestellt worden. Der Propst von Oberpleis war Zeuge. Eine erlesene Gesellschaft war Gast des Propstes. Nicht oft wird in späterer Zeit in Oberpleis eine solche Gesellschaft gewesen sein.
War der reiche, aber ungastliche Propst eines der Vogtei des Erzbischofs unterstehenden Benediktinerklosters, den der Erzbischof durch häufige Besuche mit großem Gefolge strafte, vielleicht Propst Gerhard von Oberpleis? Unter Propst Gerhard wird der Wiederaufbau der Propsteikirche und des Wirtschaftshofes erfolgt sein. Vielleicht ist der Sentenzenkommentar des Petrus Lombardus erst auf seine Veranlassung für die Propstei geschrieben worden. Er muß in engerer Beziehung zu Caesarius von Heisterbach gestanden haben, weil er diesem Wundergeschichten erzählt hat, von denen Caesarius zwei in seinem Dialogus miraculorum berichtet (Retulit mihi Gerardus Praepositus Pleyensis . . Haec idem Decanus (Lambertus von St. Aposteln in Köln) retulit Praeposito Pleysensi, et ipse mihi).
Der Kampf um die Vogtei des Klosters Michaelsberg.
Die Quellen, die Oberpleis betreffen, sagen nichts über den Kampf der Abtei mit den Vögten. Er gehört in die Geschichte der Abtei. In der Urkunde von 1223 beurkundete Erzbischof Engelbert, daß die Abtei kraft ihres freien Vogtwahlrechtes ihm die Klostervogtei übertragen hatte. In dieser Urkunde wird erneut die Gerichtsordnung, wie sie uns aus der Stiftungsurkunde bekannt ist, wiederholt. Die Angehörigen der Klosterfamilia im Umkreis von 4-5 Meilen haben jährlich zum einmaligen Gericht des Vogtes an 3 Tagen in Siegburg zu erscheinen. Das spricht vielleicht dafür, daß die Sühnegerichtsbarkeit auch aus dem Bann Oberpleis in Siegburg durchgeführt wurde.
Die Erzbischöfe von Köln haben die Vogtei nicht behaupten können. 1226 befahl Papst Honorius III. auf die Klagen der Abtei dem Erzbischof Heinrich I. in seiner Eigenschaft als Vogt, das Kloster zu schützen. 1229 erfolgte die Übereinkunft der Abtei mit dem Herzog Heinrich von Limburg, Graf von Berg, wonach dieser zum Vogt gewählt werden sollte, wenn er die freie Vogtwahl zu Gunsten der Abtei von Erzbischof Heinrich I. erwirken würde. Die Grafen von Berg behaupteten schließlich endgültig die Klostervogtei, obwohl sie in ihren Reversalen bei der Übernahme der Siegburger Vogtei das freie Vogtwahlrecht der Abtei bestätigten.
Text aus Robert Flink, Die Geschichte von Oberpleis, Siegburg 1955, Seiten 114-116.
Bild um 1258. Friedrich II. mit seinem Falken. Aus seinem Buch De arte venandi cum avibus („Über die Kunst mit Vögeln zu jagen“), Süditalien zwischen 1258 und 1266.
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