Aufnahme: 1185 (ca.)
Diplom Kaiser Friedrichs I., genannt Barbarossa, von 1174
Friedrich I., von 1155 bis 1190 Kaiser des römisch-deutschen Reichs, bestätigte 1174 der Abtei auf dem Siegberg ihren Besitz und ihre Gerechtigkeiten (1). Dieses Privileg ist in der Tat außerordentlich freigebig. Es enthält Bestimmungen aus der Urkunde Erzbischof Friedrich I. (2), die auf der Stiftungsurkunde beruhen. Das angebliche Privileg Heinrich IV. von 1071 ist in wesentlichen Teilen wörtlich aufgenommen, obwohl merkwürdigerweise keine Berufung darauf erfolgt ist. Zunächst werden das Markt-, Zoll- und Münzrecht bestätigt. Es folgt die Bestätigung des Siegburger Bannes, der wie im Privileg Heinrich IV. von 1071 umschrieben ist, und der der drei Höfe (curtis) Sieglar, Geistingen und Oberpleis. Es fehlt die Begründung von 1071, die Störung des Handels, und der Passus: ut in nullo minueretur iusticia comitis aut potestas. Im Gegenteil, zum Schluß der Urkunde wird eingeschärft: Sanccimus igitur atque nostra imperiali auctoritate firmiter precipimus, ne aliquis dux, marchio, sive comes seu aliqua ecclesiastica vel secularis persona, parua aut magna huic nostre divali constitutioni aliquatenus contraire aut eam infringere attemptet. Das ist entscheidend wichtig.
Trotz der Nennung der 60 Solidi-Buße als Ausdruck der nur sühnegerichtlich-finanziellen Hochgerichtsbarkeit wird man darin das Streben der Abtei nach der Erlangung der Blutgerichtsbarkeit erkennen oder annehmen dürfen, daß die Hochgerichtsbarkeit der Abtei in einer im Wesen der Sache liegenden natürlichen Entwicklung schon in die Blutgerichtsbarkeit aufgestiegen war. Der Graf, dem 1071 noch die Blutgerichtsbarkeit zustand, war oder sollte endgültig verdrängt werden. Der Dualismus von klösterlicher Vogtgerichtsbarkeit und weltlicher Grafengerichtsbarkeit sollte beseitigt werden zugunsten der Abtei. Die Abtei machte die Höherentwicklung von der hochgerichtlichen Immunitätsgerichtsbarkeit als finanzielle Sühnegerichtsbarkeit zur Blutgerichtsbarkeit mit. Die Bestimmungen über das Vogtgericht in Siegburg sind wie im Gerichtspassus der Stiftungsurkunde wiederholt. Der Abtei wird wieder das entscheidende Einspruchsrecht bei der Vogteinsetzung (sed nee advocatus aliquis, nisi quem voluerit abbas), die freie Untervogtwahl und die Beschränkung der bischöflichen potestas in der Abtei bestätigt. Die Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit der Familia sind wiederholt. Die Abgaben des Abtes an die Vögte sind genau im einzelnen festgelegt. Die Fischereigerechtsame wurde bestätigt. Neu ist, daß kein neuer Markt im Umkreis von Siegburg von zwei Meilen, etwa 10 km, errichtet werden durfte. Gegen wen richtete sich dieser Passus? Die sachliche Bedeutung dieser Urkunde ergibt sich aus unseren Erörterungen der angeblichen Urkunde Heinrich IV. von 1071 und des Gerichtspassus. Sie ist wirklich großzügig.
Die für uns wichtige Frage ist: Hat die Abtei diese Gerichtsbarkeit in den vier Bannen, Siegburg, Sieglar, Geistingen und Oberpleis tatsächlich ausgeübt? Noch bestand offensichtlich die Zentralisierung der abteilichen Gerichtsbarkeit in Siegburg. Der Abtei war es noch nicht gelungen, vielleicht bis auf Oberpleis, ihre Ansprüche nach dem angeblichen Privileg Heinrich IV. von 1071 in den Bannbezirken Sieglar, Geistingen und vielleicht Oberpleis zu verwirklichen. Dies ist der Grund gewesen, warum die Abtei sich ihre Ansprüche, die auf Grund des angeblichen Privilegs von Heinrich IV. vor über 100 Jahren nun wie gutes altes Recht erschienen, vom Kaiser bestätigen ließ. Mit dieser Urkunde Kaiser Friedrichs hat die Abtei ihren Kampf um die Banne Sieglar, Geistingen und Oberpleis gegen die gräfliche Hoheit in verstärktem Maße fortsetzen können. Was sie erreicht hat, das enthüllt uns der Neußer Vergleich von 1182. Bemerken wir schon hier, daß 1174 Kaiser Friedrich I. die Verlehnung der Burg Neuwindeck durch Graf Heinrich Raspo dem Jüngeren an den Grafen Engelbert von Berg bestätigte (3). Von Windeck aus kamen später die Vögte, die in der Herrlichkeit Oberpleis der Pröpste von Oberpleis die Hoch- und Blutgerichtsbarkeit ausübten.
(1) Lacomblet Th. J.: Urkundenbuch für die Geschichte des Niederrheins. 4 Bde, Düsseldorf 1860-79, (L. I 450)
(2) Lacomblet Th. J.: Urkundenbuch für die Geschichte des Niederrheins. 4 Bde, Düsseldorf 1860-79, (L. I 278)
(3) Lacomblet Th. J.: Urkundenbuch für die Geschichte des Niederrheins. 4 Bde, Düsseldorf 1860-79, (L. I 448)
Text aus: Robert Flink, Die Geschichte von Oberpleis, Siegburg 1955, Seiten 95-96.
Bild aus: Wikipedia, Kaiser Friedrich I.
Der thronende Kaiser Friedrich Barbarossa mit Bügelkrone, Reichsapfel und Szepter zwischen seinen Söhnen Heinrich VI., der bereits die Königskrone trägt (links), und Friedrich von Schwaben mit Herzogshut. Miniatur aus der Historia Welforum, zwischen 1185 und 1195. Fulda, Hessische Landesbibliothek, Cod. D. 11, fol. 14r.
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