Aufnahme: 948

Kirche in Oberpleis und die Verleihung des Novalzehnt - Novalzehnturkunde von 948

Für das Verständnis der Novalzehnturkunde von 948 ist wichtig, daß die karolingische Zehntgesetzgebung ein entscheidender Antrieb für den Landesausbau war, weil der Zehnt auf Grund des Eigenkirchenrechtes in den Besitz des Eigenkirchenherren gelangen konnte. Die Grundherren errichteten Eigenkirchen. Sie waren darauf bedacht, den Landesausbau zu fördern, weil unter anderem dadurch ihre Zehnteinnahmen sich erhöhten. Durch die Fortschritte im Landesausbau rückten die Grenzen der Interessengebiete der Grundherren näher aneinander. Eine Festlegung der Zehntbezirke wurde notwendig. Die Grundherren waren die Nutznießer des Zehntrechts. Der Bischof als ursprünglicher Herr des Zehnt war auf dem Lande fast völlig durch die Grundherren verdrängt worden. Von seiten der Kirche mußte der Protest gegen das Eigenkirchenwesen erfolgen. In Metz geschah das 893, auf dem Konzil zu Koblenz 922 ebenfalls, aber beide Male ohne Erfolg. Um den Grundherren wenigstens eine weitere Vergrößerung ihrer Zehnteinnahmen zu unterbinden und sich selbst eine neue Einnahmequelle zu verschaffen, führte die Kirche den Novalzehnt ein. Diese Entwicklung ist quellenmäßig erst seit der zweiten Hälfte des 11. Jh. deutlich faßbar. In diesen Zusammenhängen muß die Urkunde von 948 über die Festlegung des Novalzehntbezirks für die Kirche in Oberpleis gesehen werden. Sie ist für die Geschichte des Kirchspiels und der Propstei Oberpleis von epochemachender Bedeutung geworden.

Überlieferung der Novalzehnturkunde

Die Urkunde von 948 ist nur in einer Abschrift erhalten. Nach Oppermann (Anm. 1) (1922 S. 168) ist diese um 1132-1139, nach Weise (Anm. 2) (1931 S. 81) zwischen 1145 - 1148 ausgefertigt worden. Sie bildet seit dieser Zeit sicher die Grundlage der Geschichte des Kirchspiels und der Propstei Oberpleis bis heute. Der Streit über die Echtheit der Abschrift ist noch nicht entschieden. Oppermann hielt (Anm. 3) (1902 S. 91) die auf Wigfrid ausgestellten Urkunden von 944 und 948 für Fälschungen. 1922 (S. 6) bezeichnete er die Novalzehnturkunde als „angebliches Original“. „Es bleibt ungewiß, ob die Urkunde eine Kopie oder ein angebliches Original ist - hier erregt vor allen Dingen die Zuweisung der Novalzehnten Bedenken - auch muß man bezweifeln, ob die Kirche zu Oberpleis schon im 10. Jh. auch dem hl. Augustin geweiht war. Wir halten daher den Text der Wichfrid-Urkunde an dieser Stelle für verfälscht; die Urkunde Lac I 103 kann nicht als Abschrift eines echten Textes, sondern muß als angebliches Original bezeichnet werden, dessen Text aber größtenteils einer echten Urkunde Wichfrids entnommen ist“ (Opp. 1922 S. 168). Da Oppermann fast alle frühen Urkunden der Abtei Michaelsberg als Fälschungen hinstellte, glaubte er, sein vernichtendes Urteil über die Abtei fällen zu können. Das Ergebnis seiner Untersuchungen faßte er 1902 (S. 111) wie folgt zusammen: „Wenn man künftig Reichenau, Fulda ... als klassische Stätten klösterlicher Urkundenfälschungen nennt, wird man auch Siegburg nicht unerwähnt lassen dürfen.

Denn in besonders bemerkenswerter Weise haben hier die Machenschaften fälschender Mönche ... (S. 91 spricht er von ihren „betrügerischen Machenschaften") mit dem Fortschreiten der wirtschaftlichen Entwicklung Schritt zu halten gewußt. Fort und fort wird die Ausgestaltung einer in ihrer Unabhängigkeit mannigfach bedrohten Grundherrschaft zu einer geschlossenen Territorialmacht durch falsche Urkunden gestützt und gefördert. Zu einem erheblichen Teil ist der Staat des Siegburger Abtes auf der Grundlage wohlberechneter Fälschungen erwachsen.“ Weise (1931 S. 89) urteilt gerechter: „Nicht ein Abgrund von Unehrlichkeit und Gewinnsucht ist das Kloster Siegburg in seiner ersten Zeit gewesen, sondern Gegenstand einer beispiellosen Bevorzugung seines Stifters und dessen nächster Nachfolger. Der Geist aber, der in Siegburg damals geherrscht hat, dürfte auch ohne diesen Nachweis über jeden Zweifel erhaben sein.“ Er behauptet (1931 S. 81 u. Anm. 42) gegen Oppermann: „Die Urkunde Erzbischof Wichfrids über den Novalzehnten der Kirche von OberpJeis ist keine Fälschung, sondern nur eine Abschrift aus den Jahren 1145-48.“ Oppermann blieb 1934 (S. 75) bei seiner Behauptung: „Die Urkunde des Erzbischofs Wichfrid von 948 ..., die Weise ... für echt erklärt hat, ist ohne allen Zweifel falsch.“ Düster hat sich auf die Seite Weises gestellt.

Nach Oediger (Anm. 4) (Nr. 340) „weisen die Anordnung der Zeugen im Text und das Formular darauf hin, daß der Abschreiber eine Wichfried-Urkunde abgeschrieben hat. Die ,novalia‘ ... sind vielleicht durch ihn in den Text gesetzt worden“. Paläographie und Diplomatik lassen offensichtlich noch keine endgültige Entscheidung über die Echtheit der Abschrift zu. Unterstellen wir, daß die Entscheidung zu Ungunsten der Echtheit ausfiele. Was bedeutete dann die Feststellung, daß die Abschrift nach paläographischem und diplomatischem Befund als formale Fälschung bezeichnet werden müßte? Damit ist keine sachliche Fälschung bewiesen. Und auf die Sache, d. h. die geschichtliche Wirklichkeit, kommt es uns an. Wir versuchen, mit aller Vorsicht von der Kenntnis der Gesamtgeschichte von Oberpleis einem Urteil über Wert und Echtheit des Inhaltes der Urkunde näherzukommen.

Inhalt der Novaltzehnturkunde

Erzbischof Wigfrid vollzog die Grenzfestlegung (determinationem subtus nominatum perfecimus . . . determinamus in perpetuo habendam) für die in Oberpleis bestehende Kirche der hl. Märtyrer Primus und Felicianus und des Bekenners Lupianus (ad ecclesiarn sanctorum martyrum Primi et Feliciani et sancti L(upian)i confessoris, quae constructa est in villa, quae dicitur pleisa, in pago aualgauense sub comitatu Herimanni cornitis) eines bisher nicht fest eingegrenzten Bezirks, innerhalb dessen in Zukunft aller Zehnt der neugerodeten Äcker fest dieser Kirche gehören sollten (et novalia eidem ecclesie contigua que hucusque existebant interrninata, illuc respiciant stabilta). Die Kirche sollte im Besitz aller ihr bereits früher zugestandener Besitzungen verbleiben (ut omnia, que antea eandem fuerant separata, maneant firma). Ferner verlieh Wigfrid der Kirche die Zehnten vom Herrenhof des Wiching in Bonn (Et de curte dominicali in bunna Wichingi decimam) und des Hofes des Franko in Ludendorf (Et de villa Liudonthorp Frankonis decimam).

Die Kirche in Oberpleis und die Verleihung des Novalzehnt

Aus unserer Urkunde ergibt sich, daß 948 in Oberpleis eine Kirche bestand. Um was für eine Kirche handelte es sich? War es eine Eigen-, Tauf- oder Pfarrkirche? War es die Klosterkirche ? War sie beides zugleich ? Auf Grund des Patroziniums und des Sachinhaltes war es die Eigenkirche, die wahrscheinlich in der zweiten Hälfte des 9. Jh. durch den Fronhofsbesitzer errichtet worden war. Die Festlegung eines Zehntbezirks, der gleichzeitig Pfarrsprengelbezirk war, ist ein bekannter Vorgang. Wir wiesen schon darauf hin, daß mit dem Fortschreiten der Rodung einmal der Zeitpunkt kommen mußte, zu dem die lineare Grenzfestlegung der Pfarr- oder Zehntsprenge] zur Notwendigkeit werden mußte (ungeachtet der staatlichen Zehntgesetzgebung z. B. 809, 817 u. a.). In unserer Urkunde handelt es sich aber nicht um die Festlegung einer Zehntgrenze, sondern um die einer Novalzehntgrenze. Pöschl hat unsere Urkunde unbeanstandet herangezogen. Sie ist ihm ein Beleg dafür, „daß selbst in nächster Nähe von alten Pfarren gelegene Neubrüche zehntrechtlich nicht mehr an sich - ipso facto - deren Sprengel zufielen, sondern einer speziellen Zuweisung bedurften“. Nach Pöschl kann man sich den Sachverhalt, der mit unserer Urkunde geschaffen wurde, folgendermaßen vorstellen. Eine Neuanlage einer Pfarrkirche war in Oberpleis eigentlich unmöglich, weil es weniger als 4 bis 5 Meilen von Geistingen entfernt war. Geistingen dürfen wir als Taufkirche ansprechen. Im 10. Jh. konnte es möglich sein, daß von dem gerodeten Land in der Mark Oberpleis kein (Alt-)Zehnt entrichtet zu werden brauchte. Es gab laikale Grundherrschaften, die zehntfrei waren. Dieser Fall ist für Oberpleis vorauszusetzen möglich, ja wahrscheinlich, weil sonst in der Urkunde die Kirche hätte genannt werden müssen, der der Altzehnt zugestanden hätte, wenn dieser rechtlich zu entrichten gewesen wäre. Da aber von den Bischöfen seit dem 10. Jh. unter dem Einfluß der Reformbestrebungen wieder - wie ursprünglich - aller Zehnt, besonders aber der, der noch nicht vergeben war, als „Annex des Bistums“ galt), war Erzbischof Wigfrid in der Lage, den Novalzehntbezirk in der Mark Oberpleis fest einzugrenzen und den Zehnt von dem zukünftig gerodeten Land an die Kirche in Oberpleis zu vergeben, ohne daß die Pfarre Geistingen dagegen rechtlich einen Einspruch hätte erheben können, falls dies in ihrer Absicht gelegen hätte.

Nach Gerstner (Anm. 6) betrachteten die Pfalzgrafen im 10. Jh. den königlichen Reichswald als ihren Eigenbesitz. Demnach konnte Wigfrid als Bruder des Pfalzgrafen Gottfrid von diesem das Verfügungsrecht über den Wald - das noch ungerodete Land - in der Mark Oberpleis - ungeachtet der bischöflichen Zehntrechtsbestrebungen - erwirkt haben. Es ist wahrscheinlich, daß Wigfrid seiner Klostergründung diesen Novalzehnt zugedacht hat. Dieser Bezirk bedeutete gleichzeitig den Sprengel dieser Kirche und wahrscheinlich doch auch den Bezirk der Klosterimmunität, die Grundlage der späteren Herrlichkeit Oberpleis. Die Kirche wäre damit Zu einer Art Klosterpfarre erhoben worden. Das Kloster, wenn es bestanden hat, wäre durch die Verleihung des Novalzehnts zur Haupttriebfedej: des Landesausbaues innerhalb dieses Sprengels geworden. Je weiter die Rodung fortschritt, desto größer wurde der Ertrag aus ihrem Novalzehntprivileg. Nun war es die geistliche Grundherrschaft, die sich die Verdienste um den Landesausbau in der Mark Oberpleis erwarb.
Wieder stehen wir vor der Frage, ob der Novalzehnt dem Kloster in Oberpleis zugute gekommen ist. Wir können nur unsere Vermutung wiederholen, wonach die Eigenkirche in Oberpleis dem vielleicht doch 944 gegründeten Kloster St. Pankratius in irgendeiner Form verbunden worden war. Nach Pöschl (5) steht dem nichts im Wege.

Wenn, wie wir annehmen müssen, in Oberpleis bestand 948 eine Eigenkirche, dann sicherte die Novalzehntverleihung dem an dieser Kirche amtierenden Geistlichen seinen Anteil, meist ein Drittel, vom abzuliefernden Novalzehnt. Dieser Anteil des Geistlichen sowohl an dem Alt- als auch an dem Neuzehnten wurde bei der Verleihung vorausgesetzt (Pöschl S. 343). Wo könnte diese zur Klosterpfarrkirche erhobene Eigenkirche gestanden haben? Sie war in der villa Pleisa erbaut. Wenn unsere Deutung des Begriffes villa richtig ist, kann sie nur auf dem von uns so genannten Hauptfronhof gestanden haben, der mit dem späteren Propsteihof identisch ist. Die im 12. und 13. Jh. bezeugte Pfarrkirche in O halten wir für die Nachfolgerin der 948 bestehenden Kirche. Ihre Patrone waren ebenfalls Primus und Felicianus und wohl auch des Lupianus, der wegen seiner Fremdheit bald dem Bewußtsein verlorenging und daher nirgends mehr genannt ist. In der Siegburger Urkunde von 1212 werden sie zum letzten mal genannt. Der Patron der Propstei, Pankratius, verdrängte im Laufe der Zeit alle Patrone, die die beiden Oberpleiser Kirchen - Pfarr- und Propsteikirche - je gehabt hatten.

Was war dieser Kirche in Oberpleis abgetrennt? Sie besaß nicht das Altzehntrecht. Es wäre sonst in der Urkunde genannt worden. Es wird sich nur um den Dotalmansus für den Leutpriester und Wachs- und Ölrenten für den Gottesdienst gehandelt haben. Die Frage, ob in der Mark Oberpleis Altzehnt erhoben wurde, haben wir verneint. Die Annahme, daß Altzehnt seitens des Eigenkirchenherren erhoben worden wäre, bereitetem unserem Falle keine Schwierigkeiten, da wir annehmen dürfen, daß Eberhard de Pleisa als Eigenkirchenherr mit seiner Kirche auch den gegebenenfalls erhobenen Altzehnt seiner Klostergründung sogar mit an erster Stelle zugedacht haben wird. In unserem Falle war die Novalzehntverleihung kein Akt des Bischofs, der sich gegen die Interessen des Grundherren richtete. Beide waren ja an der Dotierung ihrer Stiftung in gleicher Weise interessiert.

Der Novalzehntbezirk

Die Grenze des in der Urkunde bezeichneten Novalzehntbezirks hat Düster identifizieren können. Nur im Osten kann sie nicht als völlig gesichert gelten. Im Südosten und Süden folgt die Grenze der Wasserscheide von Sieg und Wied. Die genannten Bachquellgebiete und die Berge sind deutliche Grenzmarken. Im Südwesten folgt sie dem Logebach. Auffallend ist der scharfe Knick südlich Nonnenberg nach Westen bis zur Rosenau. Diese Ost-West-Linie ist die Grenze zum späteren Amt Wolkenburg. Vom heutigen Siedlungsbild aus würde man erwarten, wenn die Möglichkeit dazu bestanden hätte, daß das Gebiet um Ittenbach einbezogen worden wäre. Es liegt am Rande des Lößlehmgebietes des Pleiser Hügellandes. Man hätte den Knick abrunden können, etwa vom Logebach, das Siefen südlich Laagshof aufwärts, Ittenbach, Ölberg, Rosenau, Lauterbach, warum geschah das nicht? Es liegt nahe, anzunehmen, daß das Ittenbacher Gebiet bereits besiedelt oder in Besitz genommen war, wahrscheinlich vom Rheintal aus. Danach könnte mit dem in der Besitzbestätigung Erzbischofs Hermann I. von 922 für die vereinigten Nonnenklöster Gcrresheim und St. Ursula in Köln genannten „Idubag“ gut Ittenbach genieint sein. Der Grenzverlauf entlang den Bächen im Nordwesten ist klar. Das Abbiegen vom Lauterbach nach Osten bedeutete die Anerkennung der Mark Stieldorf.

Die Festlegung der Ostgrenze ist Düster (Anm. 7) nur mit Wahrscheinlichkeit gelungen. Mit dem boletrebiechi kann der heutige Scheußbach gemeint gewesen sein, an dem die beiden Orte Büllesbach und in der Nähe noch Büllesfeld liegen. Die Orte und die alte Straße auf dem Riedel zwischen Hanf- und Pleisbach gehörten zum Kirchspiel Geistingen. Vergleichen wir den Grenzverlauf, wie ihn Düster festgelegt hat, mit der uns bekannten Kirchspielsgrenze von Oberpleis, so ergibt sich, daß - nur vielleicht - das Gebiet vom Ort Blankenbäch bis zur Quelle des Blankenbachs und ein schmaler Streifen zwischen der heutigen Grenze und der in der Urkunde gemeinten bis Wellesberg zum Kirchspiel Geistingen gehört. Diese Unterschiede sind so geringfügig, daß sie sich aus der Art und Weise der Grenzfestlegung im 10. Jh. erklären lassen. Wir dürfen also sagen, wenn der weitere Verlauf der Ostgrenze stimmt, daß sich die Kirchspielsgrenze von Oberpleis mit der Novalzehntgrenze von 948 deckt, abzüglich des jüngeren Kirchspiels Aegidienberg. Vergleichen wir die Grenze von 948 mit der heutigen Gemeindegrenze von Oberpleis, so sind auch diese identisch, abzüglich der Gemeinde Aegidienberg. Sollte man aber doch den boletrebiechi im heutigen Scheußbach lokalisieren müssen, dann ist das Gebiet zwischen diesem und dem Hanfbach bei der Pfarrsprengelfestlegurig von Uckerath vorn Pfarrsprengel Oberples abgetrennt worden, aus den gleichen Gründen, die auch die Abtrennung des Kirchspiels Aegidienberg verursacht haben.

Die Bedeutung der Novalzehnturkunde von 948 für die Gesamtgeschichte von Oberpleis

Wir haben in Oberpleis die selten quellenmäßig belegte und daher so bemerkenswerte Tatsache zu verzeichnen, daß die Grenzfestlegung von 948 die räumliche Grundlage der Geschichte von Oberpleis bis in die Gegenwart geblieben ist. Novalzehntbezirk, PfarrSprengel, die spätere Herrlichkeit Oberpleis, das spätere Kirchspiel Oberpleis als kirchliche und weltliche Institution mit ursprünglich wohl nur einer, dann wahrscheinlich vier, dann sechs und schließlich fünf Honschaften, die neuzeitliche Gemeinde Oberpleis, sie alle haben ihre Geschichte durchgemacht in dem 948 festgelegten Raum, der 859 noch nicht linear eingegrenzten Mark Oberpleis.


Anmerkungen
(1) Oppermann O.: Rheinische Urkunden I, Bonn 1922
(2) Weise E.: Die Urkunden Erzbischof Annos II. für Kloster Siegburg. Köln 1931
(3) Oppermann O.: Kritische Studien zur älteren Kölner Geschichte, Bonn 1902
(4) Oedinger F.W.: Die Regesten des Erzbischofs von Köln im Mittelalter, Bonn 1954
(5) Pöschl A.: Der Neubruch-Zehnt. Arch. f. kath. Kirchenrecht, 1918
(6) Gerstner R.: Geschichte der lothringischen und rheinischen Pfalzgrafschaft, Bonn 1941
(7) Düster E.: Die Gründung des Kirchspiels Oberpleis durch Erzbischof Wichfried im Jahre 948. Festschrift zur Tausendjahr-Feier der Pfarrgemeinde St. Pankratius Obepleis, S. 27 ff., Oberpleis 1948


Hinweis zur Abbildung: Novalzehnturkunde, Landesarchiv NRW, Abteilung Rheinland, Abtei Siegburg, Urkunden Nr. 1

Quelle
Robert Flink, Die Geschichte von Oberpleis, Seiten 40-49
Zur Verfügung gestellt von
Willi Joliet Novalzehnt - Zum Bericht von Kaplan Erwin Düster
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Dokumente Katholische Kirche Oberpleis Kulturelles
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