Aufnahme: 1750 (ca.)
"Walevelt curtis“ - Bönnschenhof (Text aus der Dissertation von Robert Flink)
Die erste erhaltene Urkunde, die Oberpleis betrifft, ist vom 9. November 859 (Levison, W.: Die Bonner Urkunden des frühen Mittelalters. Bonner Jb136/7 (1932). Es wird die Schenkung eines Gerbert und Othilfrid an das Cassiusstift in Bonn beurkundet von einem Hof (curtem cum casa et scuria etc.) in der Gemarkung Oberpleis (in pago Auelgaue in villa vel marca quae dicitur ad Pleisam superiorem) für das Seelenheil eines Grafen Rembald (in elernosimam itaque Rembaldi comitis).
Die Identifizierung des geschenkten curtis
Welcher Hof war es, der 859 dem Cassiusstift in der villa vel marca ad Pleisam superiorem geschenkt wurde? Es kann kein anderer gewesen sein, als der „Walevelt curtis“, der heutige Bönnschenhof in Wahlfeld, der in der Besitzbestätigung des Bonner Cassiusstiftes durch Papst Innozenz II. von 1131 genannt ist, der bis zur Säkularisation in unangefochtenem Besitz des Stifts verblieb. Dieser Hof hatte später ein eigenes Hofgericht. Er lag in der zwar erst 1464 quellenmäßig belegten Honschaft Wahlfeld. Offenbar ist er der Ausgangspunkt des unmittelbar an seine Blockflur stoßenden Ortes Wahlfeld, der im Zuge der gemeindlichen Entwicklung Zentrum der Honschaft wurde
Die Deutung und Identifizierung der villa ad Pleisam superiorem
Der geschenkte Hof lag in der villa vel marca ad Pleisam superiorem. Wir müssen annehmen, daß mit villa auch ein Fronhof gemeint ist. Von ihm wird der curtis abgetrennt und verschenkt. Wo lag die villa ? Dieser Fronhof ist der Hof, der noch heute den Kern des Dorfes Oberpleis bildet. Es ist der Propsteihof. Auf seinem Grund und Boden, die villa, quae dicitur pleisa, stand 948 die Kirche der hl. Primus, Felicianus und Lupianus und um und nach 1100 die Propsteikirche. Er ist die Keimzelle vom Ort Oberpleis, der Mark Oberpleis und „alten“ Honschaft, wie die Oberpleiser Honschaft in den Akten ausschließlich genannt wird.
Die villa vel marca ad Pleisam superiorem
Die villa vel marca ad Pleisam superiorem umfaßte sicher das Gebiet der Alten - und Wahlfelder Honschaft. Zur marca gehörte alles gerodete Land, das man sich inselartig und verhältnismäßig klein in dem Eichen-Hainbuchenwaldgebiet vorzustellen haben wird, und das Waldland selbst, das offenbar noch nicht fest begrenzt war, obwohl das Wort Mark etymologisch auf die Grundbedeutung Grenze zurückgeht. Sicher bedeutet marca hier auch eine Fläche. Die Grenze der Mark reichte soweit in den Wald, bis man auf die Ansprüche von Nachbarn stieß, im Norden - an die Mark Stieldorf - und Nordosten - an die von Geistingen - weniger weit, im Westen, Süden und Südosten sich im Wald verlierend. Die Bezeichnung ad Pleisam superiorem kann nur bedeuten: die Mark, d. h. das Gebiet am oberen Pleisbach. War villa gleich marca ? Nach dem Text der Urkunde möchte man diese Frage bejahen.
Warum ist dann aber diese Doppelbenennung erfolgt? In allen folgenden Urkunden erscheint diese Formel nie mehr. Es ist näherliegend, einen Unterschied zwischen den Begriffen villa und marca anzunehmen. Villa wird die Bezeichnung sein für den grundherrschaftlichen Hofverband, der die grundherrlichen Oberrechte in der ganzen marca ad Pleisam superiorem besaß. Dieser Fronhof war der Ausgangspunkt der ganzen Kolonisation in der noch nicht fest eingegrenzten marca ad Pleisam superiorem, dem deshalb die grundherrschaftlichen Oberrechte in der ganzen Mark zustanden. Als solcher blieb er der Mittelpunkt der marca ad Pleisam superiorem bis zur Säkularisation. Bei dem weiteren Ausbau dieser marca sind, wie bereits durch die Schenkung des Hofes an das Cassiusstift, neue grundherrschaftliche Höfe entstanden, die für ihren Grundbesitz die grundherrlichen Rechte beanspruchten.
So wurde die eine einstmals nur allein vorhandene Grundherrschaft in der Mark mit ihren Rechten in der gesamten Mark räumlich und zum Teil sachlich eingeengt. Dieser Einengungsprozeß wird es mit sich gebracht haben, daß der Begriff villa vel marca ad Pleisam superiorem aufgegeben wurde, weil in ihr nun mehrere Grundherrschaften sich gebildet und festgesetzt hatten. Die Formel villa vel marca stimmte nicht mehr. Andererseits wird aber der Hauptfronhof immer noch ein Oberrecht in der Mark behauptet und beansprucht haben. Daher übertrugen seine Inhaber die Bezeichnung ad Pleisam superiorem auf ihren Hof. Das heißt, sie übertrugen den Namen Pleisa auf ihren Hof zur Bezeichnung nur noch ihres Fronhofes, worin zugleich aber ihre Oberrechte in und an der Mark zum Ausdruck gebracht werden sollten, in¬dem alle Rechtsentscheidungen und Anordnungen für die gesamte Mark in diesem Hof getroffen wurden. Das entsprach den neuen gegebenen Verhältnissen. Nur dieser zentrale Hauptfronhof, die villa, führte 948 den Namen Pleisa, der später auf den sich um diesen bildenden Weiler und Ort Oberpleis übertragen wurde. Dieser Sachverhalt ist für die Geschichte von Oberpleis von so grundlegender Bedeutung, daß wir ihn noch einmal wiederholen.
Die Schenkung von 859 erfolgte von dem Ur- oder Hauptfronhof, der villa, in der Mark am oberen Pleisbach, indem aus diesem Fronhofsverband ein curtis dem Cassiusstift übertragen wurde. Dadurch ließ man die Bildung einer neuen (geistlichen) Grundherrschaft in der Mark zu. Der Hauptfronhof war der Ausgangspunkt der grundherrlichen Kolonisation an der oberen Pleis. Er war Zentrum des Gemeinschafts-, Wirtschafts- und Rodungsverbandes in der von ihm begründeten marca ad Pleisam superiorem. Solange er allein in der Mark war, standen ihm die Rechte einer villa, d. h. einer Grundherrschaft, im gesamten Gebiet der marca ad Pleisam superiorem zu. Die Formel villa vel marca war sinnvoll und richtig, sie konnte daher so verwandt werden. Indem dieser Hauptfronhof anderen Grundherrschaften freiwillig oder unfreiwillig Grund und Boden in der Mark abtrat, engte er sich räumlich und sachlich ein. Er mußte den neuen Grundherrschaften auf ihrem Grund und Boden die grundherrschaftlichen Rechte überlassen.
Er war nun davon ausgeschlossen. Aber er behielt alle Rechte in und an der Mark, das heißt in dem räumlich größeren Gebiet, das Wald war, und das nicht zum Grund und Boden der neuen Grundherrschaften in der Mark gehörte. Dieses Oberrecht an der Mark ist wahrscheinlich mit ausgedrückt in und mit dem Begriff villa. Die villa ad Pleisam superiorem, später villa pleisa (superior) genannt, hat bis zur Säkularisation diese Oberrechte an der Mark behauptet. Diese Rechte bildeten die Grundlage, auf der die Pröpste von Oberpleis die Herrlichkeit Oberpleis entwickeln konnten. Aus dem Hauptfronhof pleisa superior entstand später das Dorf Oberpleis, das noch heute klar seine Entstehung aus einem Fronhof erkennen läßt. Das Dorf Oberpleis ist weder ein Urdorf noch ein Filialdorf, sondern ein Dorf, das sich aus einem Fronhof entwickelt hat.
Aus: Robert Flink, Die Geschichte von Oberpleis, Siegburg 1955
Seiten 32-35
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