Aufnahme: 1182

Herrlichkeit Oberpleis - Neußer Vergleich von 1182

Papst Lucius III.


Voraussetzungen
1181 teilte Papst Lucius III. dem Kölner Erzbischof Philipp von Heinsberg mit, daß er den Propst von Bonn beauftragt habe, den Grafen von Sayn und alle männlichen Bewohner des auf abteilichem Allod erbauten Schlosses Blankenberg zu exkommunizieren, falls der Graf nicht Genugtuung leiste. Die Grafen von Sayn hatten demnach um 1180, um dem Vordringen der kölnischen Kirche Einhalt zu gebieten, die Burg Blankenberg erbaut. Sie waren Inhaber der gräflichen Gerichtsbarkeit. Es ist nicht unberechtigt, wenn man in ihnen die Nachfolger der von Erzbischof Anno verdrängten Pfalzgrafen in Teilen des Auelgaues vermutet. Die Abtei, die die Gefahr erkannte, die dieser Burgenbau für sie bedeutete, hatte beim Papst dagegen Einspruch erhoben, indem sie behauptete, daß der Bau widerrechtlich auf ihrem Grund und Boden errichtet worden sei. Es wird ehemals pfalzgräflicher Besitz gewesen sein, den als solcher nicht nur die Abtei, sondern auch die Nachfolger der Pfalzgrafen beanspruchten. Die Abtei hatte dadurch das Eingreifen des Papstes 1181 erreicht. Doch scheinen der Erzbischof und der Abt sich die Angelegenheit überlegt zu haben, denn Erzbischof Philipp von Heinsberg schlichtete den Streit des Abtes mit den Grafen von Sayn 1182 durch einen in Neuß geschlossenen Vergleich (L I 483). Wiederum übt offensichtlich ein Kölner Erzbischof seine potestas in der Abtei aus, wenn er als Schlichter in einem Streit zwischen der Abtei und Grafschaft auftritt.

Bestimmungen von 1182
Die Abtei nahm ihren Einspruch gegen den Burgenbau zurück. Sie erhielt dafür das Fischerei- und Mühlenrecht in der Sieg und Sülz in festgelegten Grenzen zugesprochen. Die Rechte des Grafen Engelbert von Berg, des Klostervogtes, und seiner Nachfolger sollten davon nicht berührt werden. Die Abtei handelte diplomatisch. Dadurch war es ihr u. U. möglich, die Klostervögte und die Grafen von Sayn gegeneinander auszuspielen. Die Gerichtsbarkeit und das Bürgerrecht der Stadt Siegburg, das die Abtei seit den Zeiten ihres Stifters Anno besaß, wurden bestätigt. Kein Bürger sollte vor das Gericht der Grafen von Sayn gestellt werden. Bei einem Rechtsstreit eines Bürgers mit Leuten des Grafen sollte dieser nach Siegburger Recht entschieden werden. Wenn ein Ministeriale oder anderer der Abtei einen von den Leuten des Grafen tötete, sollte der Graf den Übeltäter nicht sofort verurteilen, sondern erst beim Abt um Sühne nachsuchen. Im umgekehrten Falle sollte es der Abt ebenso halten. Es folgt die Regelung über die Zuständigkeit des Abtes bzw. des Grafen über die Kinder aus Ehen zwischen abteilichen und saynischen Ehepartnern. Die Mönche hatten die Situation klar erkannt, die durch das Vorrücken der Grafen von Sayn nach Norden gegeben war. So suchte die Abtei sich den Frieden zu erhalten, wenn zwischen den Grafen von Berg und Sayn Krieg ausbrechen sollte. Sollte ein Krieg zwischen der Abtei und den Grafen von Sayn entstehen, so sollte niemand als Friedensbrecher gelten.

Gerichtsbann des Hofes Oberpleis
In der Urkunde folgt der für Oberpleis entscheidend wichtige Passus: Item infra bannum et infra ambitum predii de Pleysa nullurn comitiale ius vel comitialis potestas intrare debet, sed de violata pace, de apertis vulneribus, de duellis, de furibus suspendendis vel in cyppum ponendis et de ceteris similibus ad abbatem et prepositum ab eo constitutum respicit, nisi forte, si abbas indiget auxilio advocati ecclesie, ille vocandus est. Item quicquid scabinus per sententiam requi-situs decrevit, si est de iure curie, decernet secundum ius curie, si de generali iure patrie, decernet secundum ius patrie. Item iniustas exactiones de hominibus ecclesie nullus faciet, neque in deductione vini, neque in datione avene et similibus.

Bedeutung der Urkunde von 1182
Die Grafen von Sayn anerkannten als ordentliche, rechtliche Inhaber der Hoch-und Blutgerichtsbarkeit im (späteren) Land Blankenberg von dieser in dem Bann und Bezirk des Gutes von Oberpleis ausgeschlossen zu sein. Die angeführten Delikte unterlagen der Hoch- und Blutgerichtsbarkeit. Hirsch H. (Die hohe Gerichtsbarkeit im deutschen Mittelalter, Prag 1922) hat die Hochgerichtsformel dieser Urkunde als Beispiel angeführt für die jüngeren Formeln, in denen ausdrücklich der Hinweis auf die Blutgerichtsbarkeit gegeben ist (de furibus suspendendis) und in denen die ältere „finanzielle“ Seite der Hochgerichtsbarkeit aufgegeben ist. Sie ist eine Fortbildung gegenüber allen bis¬herigen Hochgerichtsformeln, die wir genannt haben. Die Vogtbefugnis ist vom Immunitätsherrn abgeleitet. Die Schöffen als Urteilsfinder sind sowohl im Hofgericht als auch im Hoch- und Blutgericht tätig. Die hofrechtlich-niedergerichtlichen Angelegenheiten wurden nach dem Hofrecht, die hoch- und blutgerichtlichen Vergehen nach dem allgemeinen Landrecht abgeurteilt. Demnach fanden vermutlich das Hoch- und Blutgericht und das Hofgericht durch dieselben Schöffen an den gleichen Gerichtstagen statt. Der Schultheiß als Vertreter des Grundherrn, des Propstes von Oberpleis, führte den Vorsitz des Hofgerichts und übergab anschließend den Gerichtsstab dem Vogt als Vertreter des Hoch- und Blutgerichtsherrn, ebenfalls des Propstes von Oberpleis, als Vorsitzendem des Hoch- und Blutgerichts.

Die Abtei hatte die Blutgerichtsbarkeit endgültig bestätigt erhalten oder erworben. Die Doppelheit von klösterlicher Vogtei- und Grafengerichtsbarkeit war zugunsten der Abtei im Bannbezirk um die Abtei und in Oberpleis beendet. Die Abtei hatte 1182 das Höchste erreicht bzw. erneut bestätigt bekommen von den Grafen, was in dieser Zeit zu erreichen war: die Landesherrlichkeit im Sinne einer grafengleichen Stellung. Der Abt von Siegburg verfügte in seinen Bannbezirken jetzt über die gleichen Rechte wie die Grafen von Sayn in den ihren. Der Kampf der Abtei mit der Grafschaft hatte mit dem Sieg der Abtei geendet. Als kirchliche Anstalt bedurfte die Abtei eines Vogtes. Sie mußte diesen mit der Ausübung der Hoch- und Blutgerichtsbarkeit beauftragen. Darin lag eine Minderung ihrer Stellung gegenüber weltlichen Inhabern der Hoch- und Blutgerichtsbarkeit. Sie hatte den Grafen gegen den Vogt eingetauscht. Nur die Träger, die Verursacher aller Übergriffe, vom Standpunkt des Klosters aus, hatten gewechselt. Die freie Vogtwahl, die die Abtei zwar immer beanspruchte, aber nicht hat durchsetzen können, konnte und sollte eine Schutzmaßnahme gegen Übergriffe der Vögte sein. Die Abtei regelte genau die Leistungen, die sie dem Vogt zu geben hatte. Außer an den echten Dingen sollte er nur erscheinen, wenn er gerufen wurde. Wir haben diese Entwicklung hier nicht im einzelnen genauer darzustellen. Graf Engelbert von Berg war der Vogt der Abtei, und als solcher übte er in Oberpleis die Hoch- und Blutgerichtsbarkeit im Auftrag und unter Kontrolle des Propstes von Oberpleis aus. Er war 1174 mit Neuwindeck belehnt worden. Er und seine Nachfolger werden öfter in Windeck gewesen und von dort zum Ding nach Oberpleis gekommen sein. Waren die Grafen von Berg nicht zu erreichen für gebotene Dinge oder Notgerichte, die einberufen werden mußten, wenn ein Vergehen todesfällig war, dessen Sühne möglichst schnell zu vollziehen in aller Interesse lag, dann werden die Untervögte, die die Grafen von Berg in Windeck bestellt hatten, nach Oberpleis gekommen sein. Daraus ist Gewohnheit geworden. Die Grafen, die mehrere Vogteien zu besetzen hatten, waren gezwungen, Untervögte einzusetzen. So erklärt es sich, wenn in dem Weistum von Windeck von 1449 der Vogt von Windeck, eben als Untervogt der Grafen bzw. Herzöge von Berg, der Vogt der Propstei Oberpleis war. Ebenso wird in den Lagerbüchern der Propstei von 1641 und 1649 in den Abschnitten, die mit Wehmut der ehemaligen (Landes-) Herrlichkeit gedenken, von den Grafen von Windeck als Vögten der Propstei Oberpleis gesprochen.

Mit der Fortentwicklung der Landfriedensbewegung, die unter Kaiser Friedrich I. zur vollen Entfaltung und Auswirkung gelangte, war eine zunehmende Kriminalisierung des Rechtes verbunden. Das alte Kompositionensystem wurde zurückgedrängt. Die peinlichen Strafen traten in den Vordergrund. Die Vergehen bei handhafter Tat wurden nicht mehr wie früher sofort gerächt, sondern mehr und mehr vor das Gericht gebracht. So mußte der Propst von Oberpleis besonders für solche Übeltäter einen Stock (Gefängnis) auf dem Markt in Oberpleis unterhalten, um diese bis zum gebotenen Ding festzusetzen. Nach der Urkunde von 1182 ließ der Propst sie in den Block oder das Gefängnis legen (in cyppum ponendis). Der Galgen der Herrlichkeit Oberpleis stand in Sand. In den Lagerbüchern von 1641, Pf A A 1, f. 24 und 1649 heißt es bei der Aufzählung des Besitzes der Propstei: „Item noch hat die Probstey Oberpleiß negß bey weschpoill daselbst ein orth sandtbergen stark bey einem halben morgen groß eigenthumlich deroselben zustendigh, und ist dreykenttigh, der Galgenplatz oder sonst auch am Sande genannt“. Indem der Vogt die gesamte Hoch- und Blutgerichtsbarkeit der Abtei ausübte, war seine Stellung erhöht. Er war sicher stark mitinteressiert und beteiligt an dem Zustandekommen des Vergleiches. Nicht zuletzt seine Macht wird es gewesen sein, die die Sayner zum Verzicht auf die Blutgerichtsbarkeit in Oberpleis bewogen haben wird. Der Sieg der Abtei über die Grafschaft war auch ein Sieg des Vogtes über die Grafschaft. Die Herrlichkeit Oberpleis bildete einen Keil zwischen den Landesteilen Löwenburg und Blankenberg des Sayner Territoriums. Die Grafen von Berg als Vögte waren Mitgewinner, indem ihre Macht weiter nach Süden vorgetragen war. Der Sprung über die Sieg war gelungen. Für die Abtei bedeutete das eine Steigerung der Gefahren, die ihr von Seiten der Vögte drohen konnten. Der Kampf zwischen Abtei und Vogtei, der meist damit begann, daß die Vögte ihre Gerichtsgebührnisse zu vergrößern strebten, mußte schärfer werden. Mit dem Zeitpunkt, zu dem die Grafen von Berg das Land Blankenberg und das Amt Löwenburg übernahmen, war das kleine Territorium der Abtei von dem großen der Berger völlig eingeschlossen und der Kampf für die Abtei zur Aussichtslosigkeit verurteilt. Als erstes verlor die Abtei ihre Herrlichkeit Oberpleis. Was bedeuteten bannus und ambitus des predium in Oberpleis? Wie groß war ihre räumliche Ausdehnung? Bannus ist hier nichts anderes wie der Ausdruck für die hoch- und blutgerichtliche Gewalt des Propstes, unter dessen Gebot und Verbot die Untertanen seines Bannbezirkes standen. Was bedeutete ambitus? Wir meinen, daß es die Bezeichnung für den räumlichen Bezirk war, in dem den Pröpsten von Oberpleis die Banngewalt zustand. Wie weit erstreckte er sich? Es kann nicht zweifelhaft sein, daß der Propst ihn ausgedehnt wünschte bis an die Grenzen des Pfarrsprengels Oberpleis, der auch dem späteren Landgerichtssprengel Oberpleis entsprach. Die zehntpflichtigen Ländereien lagen im ganzen Kirchspiel verstreut. Die Pröpste behaupteten bis zur Aufhebung der Propstei die Maß- und Gewichtskontrolle und den Weinbannzapf im ganzen Kirchspiel Oberpleis.

Daraus wird man zurückschließen dürfen, daß auch 1182 der Bannbezirk Oberpleis identisch war mit dem Pfarrsprengelbezirk und dieser mit der Gemeindegrenze. Wiederum tritt die Bedeutung des Novalzehntbezirks von 948 in Erscheinung, wenn der ambitus des Hofes Oberpleis in Frage stand. Wir werden für 1182 annehmen dürfen, daß die Abtrennung des Kirchspiels Honneferrode-Aegidienberg schon erfolgt war. Eine andere, theoretisch wichtige Frage ist, ob der Propst von Oberpleis auch die Hoch- und Blutgerichtsbarkeit über alle Freien, die im Bann und Pfarrsprengel Oberpleis ansässig waren, erreicht hatte. Weil in Oberpleis nach Landrecht gerichtet wurde, ist es möglich. Nach der Urkunde von 1182 möchte man annehmen, daß die alte in Siegburg zentralisierte Hochgerichtsregelung der Abtei für Oberpleis aufgegeben war. Oder mußten die Angehörigen der Klosterfamilia aus dem Banne Oberpleis doch noch in sühnbaren Hochgerichtsfällen alljährlich nach Siegburg vor das echte Ding? Es ist unwahrscheinlich, aber es ist denkbar. In Siegburg wären weiterhin die echten Dinge abgehalten worden, auf denen ihrer Natur entsprechend in erster Linie die sühnbaren Vergehen verurteilt worden wären. Der Abt hätte seinen Anteil der Brächten, meist zwei Drittel, zeitweise nur die Hälfte, einziehen können. Im Banne Oberpleis wäre dann nur die grundherrschaftliche niedere Gerichtsbarkeit und die Blutgerichtsbarkeit, letztere durch den Vogt, auf den gebotenen Dingen, ausgeübt worden. Wenn 1212 der Propst von Oberpleis für die weltliche Gerichtsbarkeit jährlich 12 Solidi an die Abtei geben mußte, so scheint es uns kaum möglich, daraus Schlüsse auf die gerichtlichen Befugnisse des Propstes in Oberpleis ziehen zu können. Ipsi siquidem de iudiciis et de iurisdictione seculari in Pleysa quam ab antiquo liberam habent et quietam annuam nobis solebant XII solidorum Coloniensis monete soluere pensionem. Der Betrag ist nicht hoch, aber das besagt nichts. Die Propstei mußte zu ihrem Unterhalt ja auch Einnahmen haben. Es scheint unmöglich, den Bruchteil dieser Summe von der gesamten Gerichtseinnahme des Propstes erraten zu wollen. Vielleicht war die Einnahme so niedrig, weil es in Oberpleis so wenig Straffällige gab?

Unsere Urkunde erklärt auch die Bedeutung des Asylrechtes, das die Propstei besaß. In dem zwar späten, aber trotzdem beweiskräftigen Beleg des Lagerbuchs der Propstei von 1641 heißt es: Vor das ehiste hat dießes Gotteshauß und Probstey so woll alle Adeliche alß geistliche Freiheit, und mögte geschehen, daß iemandt wegen begangener Ubelthat sein Zufluchtt uff die probstey nehmen würde, sollte von niemant sine gravilaesione praedictae libertatis hinwegh genommen können werden241. Die Dauer des Asylschutzes in Oberpleis ist unbekannt. Er war i. a. zwischen 3 Tagen und 6 Wochen 3 Tagen üblich. Dadurch sollte den Übeltätern Gelegen¬heit geboten werden, Sühneverhandlungen einzugehen. Seit wann besaß der Propst in Oberpleis die Blutgerichtsbarkeit? Die Antwort kann nur lauten: sicher seit 1182, wahrscheinlich seit 1174 oder noch früher. Seit wann besaß die Abtei bzw. Propstei in Oberpleis die Hochgerichtsbarkeit ? Seit der Gründung der Abtei, wofür Anno selbst vielleicht 1071 ein Privileg Heinrichs IV. erwirkte. Der in Oberpleis bestehende Gerichtsbann wird einer der Gründe gewesen sein, warum in Oberpleis die Propstei gegründet worden ist. Der Propst von Oberpleis kann die Hochgerichtsbarkeit nicht seit der Gründung der Propstei innegehabt haben, weil alle der Klosterfamilia nach Siegburg zum Gericht mußten. Aber die Pröpste werden es andererseits mit ermöglicht haben, daß die Abtei in die Blutgerichtsbarkeit im Bann Oberpleis hineinwachsen und sich behaupten konnte und so die Herrlichkeit Oberpleis schuf. Wir nehmen an, daß in Oberpleis eine gräfliche Hoch- und Blutgerichtsstätte bestand. Durch die Errichtung der Propstei wurde die Ausübung der gräflichen Rechte unterbunden. Die Abtei zog die Gerichtsbarkeit nach Siegburg. Das gräfliche Gericht in Oberpleis ging ein. Im Laufe des 12. Jahrhunderts ist es von der Propstei wieder eingerichtet worden. Gewiß ist es auch möglich, daß die Pröpste auf Grund ihrer grund- und pfarrherrlichen Rechte erst die Gerichtsstätte in Oberpleis aufgebaut haben können. Wäre aber dann der Gerichtszug nach Bonn gegangen? Wir halten es für wahrscheinlich, daß der Propst erst mit der Erlangung der Blutgerichtsbarkeit auch die Hochgerichtsbarkeit erhielt. Dies wird man um die Mitte des 12. Jahrhunderts annehmen dürfen. Nach dem Weistum von Windeck von 1449 hielt der Vogt drei echte Dinge in Oberpleis ab. Es muß gerade auf ihnen die Hochgerichtsbarkeit ausgeübt worden sein. Demnach dürften die Angehörigen der Klosterfamilia, soweit sie zur Propstei gehörten, einbezogen gewesen sein.

Text aus: Robert Flink, Die Geschichte von Oberpleis, Siegburg 1955, Seiten 96-102
Abbildung aus: Wikipedia ‚Papst Lucius III.‘

Quelle
Robert Flink, Die Geschichte von Oberpleis, Siegburg 1955, Seiten 96-102
Zur Verfügung gestellt von
Willi Joliet 'Papst Lucius III.' bei Wikipedia
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