Kirchenordnung für die Pfarrkirche in Heisterbacherrott aus dem Jahre 1896

Aufnahme: 1896

Kirchenordnung für die Pfarrkirche in Heisterbacherrott aus dem Jahre 1896

Kirchenordnung
Für die katholische Kirche zu Heisterbacherrott.

Der hiesigen Kirchengemeinde wird hiermit bekannt gemacht, dass für diese Kirche zur Handhabung der Ordnung im Innern und Äußeren ein Kirchenschweizer ernannt worden ist.
Die Kirchenordnung ist diese:

1. Die Mannspersonen dürfen nur auf der rechtsseitigen, die Frauenspersonen nur auf der linksseitigen Hälfte der Kirche Platz nehmen.

2. Diejenigen welche nicht in den Bänken Platz nehmen können beziehungsweise dürfen, sollen, damit sie nicht unten in der Kirche alle zusammengedrängt stehen, während weiter nach oben Platz genug ist, soviel als möglich nach oben hinaufgehen beziehungsweise sich an die Vorderen anschließen und nicht unten stehen bleiben und zwar sollen sich zu oberst im rechten Seitengange neben den schulpflichtigen Knaben die aus der Schule entlassenen Knaben und Jünglinge aufstellen und die älteren Personen sich daran anschließen, die aus der Schule entlassen Mädchen und Jungfrauen sollen im mittleren Gang oder im linken Seitengang Aufstellung nehmen und zwar bis sie an die Schulkinder herankommen.

3. Der Raum an der Eingangstür soll möglichst frei bleiben, damit man ungehindert eintreten und die Weihkessel benutzen kann.

4. Niemand darf auf der Kirchentreppe oder drau8en in der nächsten Umgebung der Kirche sich aufhalten.

5. Während des Gottesdienstes sollen die Türen nicht offen stehen und soll jeder, der erst nach Beginn des Gottesdienstes erscheint und die Tür geschlossen findet, dieselbe auch wieder schließen. Alle sollen übrigens dafür sorgen, dass sie zur zeit und nicht zu spät kommen, damit nicht durch fortwährendes eintreten sowie durch öffnen und schließen der Türe der Gottesdienst gestört werde.

6. Alle sollen sich mit Rücksicht auf die Heiligkeit des Ortes stets einer ehrerbietigen erbaulichen Haltung befleißigen und alles Ungehörige strengstens meiden.

7. Die Kniebank unten an der Türe soll frei bleiben für den mit der Aufsicht betrauten.

8. Besucher dieser Kirche werden hiermit ernstlich zur Wahrung der gehörigen Ordnung Ruhe und Andacht im Gotteshause und eindringlich ermahnt die festgesetzte Kirchenordnung genau zu beachten und den Weisungen des Kirchenschweizers, der im Auftrage des Geistlichen handelt, willig Folge zu leisten, da zuwiderhandelnde angezeigt und nach § 167 und 123 des Strafgesetzbuches für das deutsche Reich gerichtlich bestraft werden können.

9. Vorstehende Bekanntmachung wurde am Sonntag den 1. März 1896 in der Frühmesse und Hochamt verlesen.

Prinz Rektor

Quelle
handschriftliche kirchliche Unterlagen
Zur Verfügung gestellt von
Friedrich Müller/Winfried Görres
Räume & Galerien
Katholische Kirche Heisterbacherrott
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