Gesetzliche Vorschrift über das Glockengeläute -beiern- nur mit dem Klöppel läuten

Aufnahme: 1895

Gesetzliche Vorschrift über das Glockengeläute -beiern- nur mit dem Klöppel läuten

Abschrift:       
Köln den 18. Januar  1895
Auf Grund §§ 139 und 145 Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird die von der Königl. Regierung hierselbst unter dem 10 Dez. 1824 Amtsblatt 1824 Seite 50 N.328 erlassene Verordnung hinsichtlich des Gebrauches der Kirchenglocken mit Zustimmung des Bezirksausschusses durch nachstehende Schlussbestimmung ergänzt und abgeändert.

„Der Ortpolizeibehörde ist jedoch gestattet, das sg. Beiern  an hohen Festtagen und an deren Vorabenden auf Antrag der zuständigen Kirchenorgane auf Widerruf zu gestatten.“   
Der Regierungs.Präsident
Infarendum in der nächsten Nummer des Amtsblattes.

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Abschrift vorstehender in den nächsten Nummer des Amtsblattes zum Abdruck gelangenden Bekanntmachung erhalten für Hochwohlgeborenen zur gefälligen Nachachtung und den ergebensten Ersuchen, die Ortspolizeibehörde mit entsprechender Weisung zu versehen.
Die zu diesem Zwecke erforderlichen Mehrexemplare dieser Verfügung sind angeschlossen.  
Der Regierungs –Präsident   
Gez. Freiherr  von Richthofen

An den 
Königl.Landrath             Obercassel den 14. Feb. 1895 
Herrn                                   
Hochwohlgeborenen           Circuliert bei den Herrn
                       1. Pfarrer Frank Hochw.v.Obercassel   
                       2. Pfarrer Simar Hochw.v.Niederdollendorf

Quelle
handschriftliche kirchliche Unterlagen
Zur Verfügung gestellt von
Friedrich Müller/Winfried Görres
Räume & Galerien
Katholische Kirche Heisterbacherrott
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