Aufnahme: 1895
Gesetzliche Vorschrift über das Glockengeläute -beiern- nur mit dem Klöppel läuten
Abschrift:
Köln den 18. Januar 1895
Auf Grund §§ 139 und 145 Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird die von der Königl. Regierung hierselbst unter dem 10 Dez. 1824 Amtsblatt 1824 Seite 50 N.328 erlassene Verordnung hinsichtlich des Gebrauches der Kirchenglocken mit Zustimmung des Bezirksausschusses durch nachstehende Schlussbestimmung ergänzt und abgeändert.
„Der Ortpolizeibehörde ist jedoch gestattet, das sg. Beiern an hohen Festtagen und an deren Vorabenden auf Antrag der zuständigen Kirchenorgane auf Widerruf zu gestatten.“
Der Regierungs.Präsident
Infarendum in der nächsten Nummer des Amtsblattes.
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Abschrift vorstehender in den nächsten Nummer des Amtsblattes zum Abdruck gelangenden Bekanntmachung erhalten für Hochwohlgeborenen zur gefälligen Nachachtung und den ergebensten Ersuchen, die Ortspolizeibehörde mit entsprechender Weisung zu versehen.
Die zu diesem Zwecke erforderlichen Mehrexemplare dieser Verfügung sind angeschlossen.
Der Regierungs –Präsident
Gez. Freiherr von Richthofen
An den
Königl.Landrath Obercassel den 14. Feb. 1895
Herrn
Hochwohlgeborenen Circuliert bei den Herrn
1. Pfarrer Frank Hochw.v.Obercassel
2. Pfarrer Simar Hochw.v.Niederdollendorf
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