Aufnahme: 1916
Anordnung über Kartoffeleinschränkungen
A n o r d n u n g
Auf Grund der §§ 12 und 15 der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 ( R.G.BL.S.607) und deren Ergänzung vom 4. November 1915 (R.G. BL.S.439) sowie auf Grund des § 2 der Bundesratsverordnung vom 26. Juni 1916 über die Kartoffelversorgung vom 14. Oktober 1916 (R. G. BL. S. 1165) wird für den Umfang des Siegkreises folgendes angeordnet:
§ 1.
Die Kartoffelerzeuger dürfen für die Zeit vom Inkrafttreten dieser Anordnung ab bis zum 15. August 1917 nicht mehr als 1 1/2 Pfund Kartoffel auf den Kopf für sich und ihre Wirtschaftsangehörige täglich verwenden.
An Saatgut stehen den Kartoffelerzeugern 10 Zentner auf den Morgen der nachweislich mit Kartoffeln zu bestellenden Fläche zu.
Die über den Bedarf an Speise - und Saatkartoffeln hinaus vorhandenen Kartoffelmengen sind unverzüglich an die von dem zuständigen Bürgermeisteramt zu bestimmende Sammelstelle abzuliefern.
§ 2.
Für die Nichtselbstversorger wird bis auf Weiteres der Tageskopfsatz auf ¾ Pfund mit der Maßgabe festgesetzt, dass Schwerarbeiter eine Zulage in gleicher Höhe erhalten. Daneben steht den Schwerarbeitern täglich 1 Pfund und den anderen Nichtselbstversorgern ½ Pfund Kohlrabi auf den Kopf und Tag zu.
§ 3.
Nichtselbstversorger die ihren Kartoffelbedarf unter Zugrundelegung von ¾ bezw. bei Schwerarbeiten von1 ½ auf den Kopf und Tag länger als bis zum 15. Juli 1917 gedeckt haben, sind verpflichtet, die überschießende Menge sofort dem zuständigen Bürgermeisteramte gegen eine Entschädigung von 4,75 RM pro Zentner zur Verfügung zu stellen.
§ 4
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu 10.000 Mark bestraft. Neben der Strafe können die Vorräte auf die sich die strafbare Handlung bezieht ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht eingezogen werden.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Siegburg, den 21. November 1916
Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses
gez. Dalwigk
Königlicher Landrat.
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