Aufnahme: 1879
Impfschein von 1879
Zur damaligen Zeit war es gesetzlich vorgeschrieben, Kinder im ersten oder zweiten Lebensjahr und dann in dem Jahr, in dem sie zwölf Jahre alt wurden, ein zweites Mal gegen Pocken impfen zu lassen.
Auf dem vorliegenden Impfschein hatte der zuständige Arzt im Impfbezirk Stieldorf bestätigt, dass das Kind Elisabeth Gierlach aus Sonderbusch beim zweiten amtlich angeordneten Impftermin mit Erfolg geimpft worden war.
Auf der Rückseite des Impfscheins war die genaue Vorschrift zur Durchführung der Impfung wie folgt vermerkt:
"In jedem Impfbezirk wird jährlich an Orten und zu Zeiten, welche vorher bekannt gemacht werden, unentgeltlich geimpft. Die erste Impfung der Kinder muß vor Ablauf des auf das Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, die spätere Impfung (W i e d e r i m p f u n g) bei Zöglingen einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb desjenigen Kalenderjahres erfolgen, in welchem die Kinder das zwölfte Lebensjahr zurücklegen. Ist die Impfung nach dem Urtheile des Arztes erfolglos geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre wiederholt werden. Jeder Impfling muß frühestens am 6. und spätestens am 8. Tage nach der Impfung dem Arzte zur Besichtigung vorgestellt werden. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder oder Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der folgenden Gestellung entzogen geblieben sind, haben Geldstrafe oder Haft verwirkt."
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