Aufnahme: 1875
Erlaubnisschein für die Gaststätte Otto in Steinringen von 1875
Erlaubnißschein
zum Betriebe einer Gast- und Schenkwirthschaft
Dem Christian Otto zu Steinringen in der Bürgermeisterei Oberpleis wird hiermit auf Grund
des § 33 der Gewerbe-Ordnung für den norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 die Erlaubniß
ertheilt, in dem Hause Nro .. zu Steinringen eine Gast- und Schenkwirthschaft zu betreiben.
Die Erlaubniß zu vorstehendem Gewerbebetriebe ist nicht auf Zeit ertheilt und kann nur dann
widerrufen werden, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß das Gewerbe
zu Förderung der Völlerei, des verbotenen Spieles, der Hehlerei und der Unsittlichkeit mißbraucht
wird, oder überhaupt die Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, unter welchen diese Erlaubniß ertheilt
wurde. (§§ 40, 53 und 143 des alleg. Gesetzes.)
Eine Veränderung des Gewerbebetriebes im Laufe des Jahres in der Person desjenigen, auf welchen
diese Erlaubniß lautet, muß der Polizeibehörde rücksichtlich der Veranlagung zur Gewerbesteuer
angemeldet werden.
Auch ist der Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter zulässig; letzterer muß jedoch den für
dieses Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen ebenfalls genügen. (§ 45 I. c.)
Vorbehaltlich etwa später noch zu treffender besonderer Bestimmungen, ausgefertigt:
Siegburg, den 22. Mai 1875
Der Königliche Landrath
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