Aufnahme: 1856

Militärische Bestimmungen der Landwehr

  8 tes Armee-Korps
15 te Division
30 te Infantrie Brigade
28 tes Landwehr-Regiment
  3 tes Bataillon ( Siegburg )

Der Landwehr    Infanterist Gefr.  Theodor Raths
aus Thomasberg   Kreis  Sieg      Regiments-Bezirk  Cöln
gebürtig wird hiermit bis auf Weiteres nach Thomasberg
Kreis   Sieg     Regierungsbezirk    Cöln    entlassen.

Bestimmungen.
1). Die nächsten militärischen Vorgesetzten des Wehrmanns sind die Officirre und der Feldwebel des Regiment-Bezirks, in dem erwohnt, so wie der Bataillons-Kommandeur, in dessen Bezirk sein Wohnort liegt.
 Jeder Landwehrmann muß sich auf Erfordern zu den während des Friedens stattfindenden Übungen pünktlich einfinden, so wie es seine ehrenvolle Bestimmung ist, sich im Kriege zur Vertheidigung des Vaterlandes zu stellen.
Er muß einem jeden, ihm von seinem militärischen Vorgesetzten in dienstlicher Hinsicht zugehenden Befehl sofort pünktlich Folge leisten.
2) Der Wehrmann darf seinen Wohnort auf längere Zeit nicht ohne Ab- und Anmeldung bei dem Bezirksfeldwebel verlassen, besonders dann nicht, wenn in dieser eine Übung zu erwarten ist.-- Er kann innerhalb des Landes ungehindert verziehen, muß jedoch diese Wohnungsveränderung (in der Kompanie von einem Ort in den anderen) dem Feldwebel anzeigen und sich in einem neuen Bezirk bei dem dortigen Feldwebel innerhalb 14 Tagen anmelden.
3) Jede Meldung kann mündlich oder schriftlich geschehen, Meldet ein Wehrmann sich schriftlich, so hat er seinen Paß zur Visirung beizulegen, auf die Adresse „ Landwehr-Meldungs-Sachen“ zu schreiben und den Brief mit dem Orts-Polizei-Siegel verschließen zu lassen, hierauf derselbe Portofreiheit hat.
4) Unterläßt der Wehrmann jene Meldungen, so wird er disziplinarisch mit Geldstrafe von 1 bis 2 Taler oder Gefängnisstrafe von 3 bis 8 Tagen belegt.
 Hat er bloß die Ab- aber nicht die Anmeldung versäumt, so triffe ihn Geldstrafe von 1 bis 2 Thalern oder Gefängnisstrafe von 1 bis 2 Tagen. So lange er sich hierbei der Kontrolle entzieht, bleibe er länger im 1. Aufgebot.
5. Im Frühjahr in der Regel zwischen dem 1. März und 15. April und im Herbst zwischen dem 1. Oktober und 1. November findet der General-Apell (Kontroll-Versammlung) statt, wozu sich jeder Wehrmann einfinden muß. Wer durch Krankheit oder durch dringende Geschäfte abgehalten wird, muß vorher, oder spätestens zur Stunde des Apells durch ein Attest der Polizei-Behörde entschuldigt werden. Die großen Übungen erfolgen meist zwischen dem 1. Mai und 1. Juli.
 Wird der Wehrmann dazu einberufen und machen seine Verhältnisse eine Befreiung notwenig, so muß er sein Gesuch  letztlich entweder selbst, oder durch die Ortsbehörde dem Kreis-Landrath vortragen.
 Erhält er vor Anfang der Übung keinen Bescheid, so muß er sich demnach stellen. Schon einmal berücksichtigte Wehrmänner und solche, welche zum letztenmal die Übung mitmachen, können nicht befreit werden.
6. Die Nichtbefolgung der Einberufens-Orte zu den Apells und Schießübungen wird disziplinarisch mit 3 Tagen Militärarrest, zu den größeren Übungen aber mit einer Strafe bis zu 7 Tagen strengen Arrest resp.14.Tagen Militärarrest bestraft. Im Wiederholungsfalle und sonstigen erschwerten Umständen, so wie bei einer Einberufung zum Kriege oder zu außerordentlichen Zusammenziehen tritt gerichtliches Verfahren ein.
 Diese Bestimmungen gelten auch für diejenigen, welche eine Einberufung erwarten könnten, durch eine ohne Erlaubnis der Militärbehörde unternommene Reise sich dem Empfang der Order aber entzogen haben.
7) Der Wehrmann steht bei allen militärischen Versammlungen unter den Kriegsartikeln und Militärgesetzen. Auch außer Dienst muß er, wenn er militärisch gekleidet ist, seinen Vorgesetzten vorschriftsmäßig grüßen und ihm vorkommenden Falls gehorchen.

Siegburg, den--- ten Oktober 1856    Major und Commendur
      3. Bataillon    28. Landwehr-Regiment 

Zur Verfügung gestellt von
Heider Ittenbach
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